Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten
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4.4.2.4 Änderungen bei der Rentenberechnung
Beitragspflicht während des Vorbezugs
In der AHV hat der Rentenvorbezug heute keinen Einfluss auf die Beitragspflicht (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Das soll auch künftig gelten. Die Beitragspflicht endet somit am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das Referenzalter 65 erreicht. Das gilt auch dann, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. In diesem Fall ist die versicherte Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig.
Berechnung der vorbezogenen Rente
Gemäss der geltenden Regelung wird die AHV-Rente beim Rentenvorbezug so berechnet, wie wenn die Person ihre Beiträge bis zum 65. Altersjahr entrichten würde, selbst wenn die vorbeziehende Person während des Vorbezugs keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Dies soll künftig geändert werden. Die Rente wird gemäss dem Gesetzesentwurf anhand der tatsächlich geleisteten Beitragsjahre berechnet, das heisst vom 21. Altersjahr bis zum Zeitpunkt des Rentenvorbezugs. Anders gesagt, kann im Falle des Vorbezugs keine komplette Beitragsdauer (Rentenberechnung gemäss Rentenskala 44) vorgewiesen werden, weshalb nur eine Teilrente gemäss einer tieferen Rentenskala (beispielsweise gemäss Rentenskala 43 beim Rentenvorbezug ab 64. Altersjahr) während dem Vorbezug ausgerichtet wird. Durch diese neue Berechnungsmethode können wegen einer unvollständigen Beitragsdauer Beitragslücken entstehen. Diese Lücken können jedoch mit Beitragszeiten während des Vorbezugs gefüllt werden (bis hin zur Vollrente).
Neuberechnung der Rente bei Erreichen des Referenzalters
Neu werden die während des Vorbezugs bezahlten AHV-Beiträge bei der Rentenberechnung im Zeitpunkt des Erreichens des Referenzalters berücksichtigt. Das gilt unabhängig davon, ob die Person während des Vorbezugs erwerbstätig ist oder nicht. Um die AHV-Beiträge anrechnen zu können, erfolgt bei Beendigung des Vorbezugs, das heisst bei Erreichen des Referenzalters, eine Neuberechnung der Rente. Da die Beitragspflicht bis zum Erreichen des Referenzalters besteht, wird die durch den Vorbezug entstandene Beitragslücke bei Erreichen des Referenzalters geschlossen, wenn die Person während des Vorbezugs der AHV durch Wohnsitz und/oder Erwerbstätigkeit unterstellt ist, aber auch dann, wenn sie aufgrund eines Auslandaufenthalts der freiwilligen Versicherung beigetreten ist. Wie schon unter der geltenden Regelung können weiterhin Beiträge, die während den Jugendjahren entrichtet wurden zur Füllung von Beitragslücken verwendet werden. Unter Berücksichtigung der zwischen dem Zeitpunkt des Rentenvorbezugs und dem Referenzalter entrichteten Beiträge wird die vorbezogene Rente bei Erreichen des Referenzalters neu berechnet und die vorhandenen Lücken werden geschlossen. Die Rente wird also nicht wegen einer unvollständigen Beitragsdauer auf einer tieferen Rentenskala (Rentenskala 43 oder tiefer) basieren, sondern aufgrund der Berücksichtigung der entrichteten Beiträge gemäss der vollständigen Rentenskala (Rentenskala 44) berechnet.
Dank der Neuberechnung bei Erreichen des Referenzalters, wird eine Gleichbehandlung bezüglich Beitragspflichtigen und solchen Personen erreicht, die während des Vorbezugs nicht in der Schweiz wohnen, bzw. nicht freiwillig versichert sind und daher keine AHV-Beiträge mehr bezahlen. Bei diesen führt die Neuberechnung der Rente im Referenzalter, sofern keine Jugendjahre vorhanden sind, zu einer tieferen