Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 63 Seiten
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Aus der Sicht von VFP AFG Spitex Pflege ist die gemachte Unterscheidung zwischen den verschiedenen Leistungsarten zur Definition der Kompetenzen bei der Ermittlung des Pflegebedarfs nicht angemessen. Laut VFP verfügt der Arzt oder die Ärztin nicht über die erforderlichen Kompetenzen im Pflegebereich und kennt oft die Situation beim Patienten oder bei der Patientin zu Hause nicht.
Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer
Nach Ansicht von curafutura ist die Differenzierung der Leistungsarten nicht angemessen. Die Ermittlung des Pflegebedarfs sei bei allen Leistungsarten alleine Sache der Pflegefachpersonen. Der Arzt oder die Ärztin definiere immerhin den zu erbringenden Leistungstyp in der ärztlichen Anordnung. Ebenfalls nach Auffassung von curafutura ist es Sache der Versicherer, die Bedarfsmeldung sowie die erbrachten und verrechneten Leistungen zu kontrollieren. Die Versicherer seien am besten in der Lage, diese Rolle zu übernehmen.
Nach Auffassung von santésuisse bergen die erweiterten Kompetenzen der Pflegefachpersonen die Gefahr der Mengenausweitung. Der Verband führt auch an, dass es verfrüht wäre, zentrale Elemente der Volksinitiative auf dem Verordnungsweg einzuführen, bevor das Parlament und das Stimmvolk sich dazu äussern konnten. Laut santésuisse haben sich die Versicherungsmodelle mit einem Hausarzt als zentrale Anlaufstelle bewährt und ermöglichen Einsparungen bei guter Koordination der Pflegeleistungen.
Organisationen des Gesundheitswesens – PatientenInnen/BenutzerInnen
Aus der Sicht von SPO schreibt die Vorlage nur eine bereits gegebene Situation fest und bringt nichts für die Autonomie des Pflegepersonals.
Aus der Sicht von SSR ist die gemachte Unterscheidung zwischen den verschiedenen Leistungsarten zur Definition der Kompetenzen bei der Ermittlung des Pflegebedarfs nicht angemessen.
Andere Organisationen
Nach Auffassung von BESA ermöglicht die Ermittlung des Pflegebedarfs festzulegen, welche Art von Pflege erforderlich ist. Die ärztliche Anordnung könne dies somit nicht im Voraus festlegen. Ausserdem vertritt BESA die Ansicht, dass alle drei Leistungsarten (a, b und c) in der Mehrzahl der Fälle benötigt werden, was zur Folge habe, dass meistens mehr der Zeitaufwand als die Leistungsart zähle.
Absatz 2 Kantone
LU begrüsst die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von ärztlichen Anordnungen, ist jedoch der Ansicht, dass eine Differenzierung nach Leistungsart nicht angemessen ist, und schlägt für alle Fälle eine Dauer von 9 Monaten vor. Der Kanton hält die vorgesehene Dauer bei der Akut- und Übergangspflege für zu kurz und schlägt vor, sie auf 4 Wochen zu verdoppeln. Diese Meinung wird von UR geteilt.
Aus der Sicht von GE hat es keinen Sinn, eine längere Gültigkeitsdauer für die ärztliche Anordnung vorzusehen. Diese Fristen würden wenig genutzt, insbesondere angesichts der ständig zunehmenden Komplexität der Fälle. Für die Pflegeheime wären diese Begrenzungen angesichts des verwendeten Tools PLAISIR nicht relevant (GE und NE verweisen ausserdem auf die Stellungnahme von PLAISIR).