Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 63 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 43Fedlex · Ergebnisbericht
5.3 Bemerkungen zu Artikel 8 Absatz 1 Kantone
Aus der Sicht der Kantone LU und GE ist die gemachte Unterscheidung zwischen den Leistungsarten (Buchstaben a, b und c) schwer praktikabel. Ausserdem sollte der Arzt oder die Ärztin nach Ansicht der Kantone LU und TI die Möglichkeit haben, sich zu positionieren.
Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer
In den Augen eines Grossteils der Leistungserbringer, darunter namentlich Spitex Schweiz, ist die gemachte Unterscheidung zwischen den Leistungsarten nicht angemessen. Spitex Schweiz führt als Beispiel an, dass die Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination (Bst. a), wozu die Ermittlung des Pflegebedarfs gehört, auf jeden Fall angeordnet werden müssen.
Spitex Schweiz ist zudem der Ansicht, dass mit der vorgeschlagenen Änderung die Gefahr besteht, dass mehr administrative Arbeit anfällt, insbesondere, wenn beispielsweise ein Arzt oder eine Ärztin Leistungen des Typs a und c anordnet und die Bedarfsermittlung ergibt, dass auch Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung (b) erforderlich sind. Es braucht dann nochmals eine ärztliche Anordnung. Spitex Schweiz und ASPS schlagen vor, dass die ärztliche Anordnung die Pflege anordnet und dass dem Arzt oder der Ärztin die Möglichkeit gelassen wird, spezifische Massnahmen vorzusehen. Dieser Vorschlag wird auch von mfe unterbreitet, die ebenfalls präzisieren, dass der Informationsaustausch in beide Richtungen erfolgen muss (vom Pflegepersonal zum Arzt und vom Arzt zum Pflegepersonal).
Laut CURAVIVA und senesuisse sollten die ärztlichen Anordnungen oder Aufträge auf einer Bedarfsanalyse beruhen und nicht umgekehrt. Sie weisen zudem darauf hin, dass die Unterscheidung zwischen Leistungsarten im in den Heimen praktizierten System der zwölf Pflegebedarfsstufen nicht angewendet wird.
Die FMH unterstützt den Änderungsentwurf, fordert aber, dass eine Unterscheidung bei der psychischen Grundpflege gemacht wird, die ihrer Ansicht nach bei der Bedarfsermittlung auch die Mitarbeit des Arztes oder der Ärztin erfordert.
Laut Marion’s Spitex hat die im Bericht angesprochene Scharnierfunktion des Arztes keine Daseinsberechtigung. Ärztinnen und Ärzte seien nicht in der Lage, eine Aufsichts- oder Kontrollfunktion zu übernehmen, und könnten somit einen Kostenanstieg auch nicht verhindern. Diese Aufgabe werde vielmehr von der Krankenversicherung übernommen. Marion’s Spitex untermauert ihren Standpunkt damit, dass das Vorliegen einer ärztlichen Verordnung keine Garantie dafür darstellt, dass die erbrachten Leistungen von den Versicherern übernommen werden. Mit derselben Begründung wird auch festgehalten, dass eine Kontrolle durch die Kantone sowie die Patientinnen und Patienten ebenfalls illusorisch sei. Die Vorlage kodifiziere nur die bestehende Praxis und bringe keine Verbesserung bezüglich der Autonomie der Pflegefachpersonen.
Auch aus der Sicht von curacasa kodifiziert die Vorlage nur die bestehende Praxis und unternimmt nichts gegen die Diskriminierung der Pflegefachpersonen im KVG. Nach der Auffassung von curacasa versteht sich die Unterscheidung zwischen Abklärungs-, Beratungs- und Koordinationsmassnahmen und Grundpflege einerseits und Untersuchungs- und Behandlungsmassnahmen andererseits von selbst. Letztere seien naturgemäss ärztliche Aufgaben, die nur explizit und nach den Grundsätzen des schweizerischen Obligationenrechts und insbesondere des Haftungsrechts von den Ärztinnen und Ärzten an die Pflegefachpersonen delegiert werden können.