Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 63 Seiten

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Aus der Sicht von CLASS ist die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von ärztlichen Anordnungen nicht angebracht. Insbesondere würde das den administrativen Aufwand erhöhen. Die Pflegebedarfserfassungsinstrumente sehen bereits jetzt so oft Abklärungen vor, wie es der Gesundheitszustand des Patienten oder der Patientin erfordert.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

Aus der Sicht des SGV sind die vorgeschlagenen Verlängerungen zu begrüssen, jedoch wird eine einheitliche Dauer von 12 Monaten ohne Differenzierung zwischen den Leistungsarten vorgeschlagen. Der SGV ist der Auffassung, dass die Dauer der Akut- und Übergangspflege auf 4 Wochen verlängert werden sollte.

Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer

ASPS, CURAVIVA, mfe und Spitex Schweiz schlagen vor, die Gültigkeitsdauer ärztlicher Anordnungen einheitlich auf 9 Monate festzusetzen.

ASPS, CURAVIVA, H+, mfe, SBK, senesuisse und imad fordern alle, die Dauer der Akut- und Übergangspflege auf mindestens 4 Wochen zu verlängern.

Die Leistungserbringer kritisieren die Akut- und Übergangspflege allgemein.

Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer

Curafutura schlägt eine Gültigkeitsdauer von 12 Monaten bei allen Pflegeleistungen nach Artikel 7 Absatz 2 KLV vor. santésuisse schlägt eine einzige, einheitliche Gültigkeitsdauer vor, zumal derselbe Patient oder dieselbe Patientin zwei Verordnungen benötigen kann.

Organisationen des Gesundheitswesens – PatientenInnen/BenutzerInnen

Aus der Sicht von SPO ist die Dauer der Akut- und Übergangspflege zu kurz.

VASOS fordert, die Dauer der Akut- und Übergangspflege auf mindestens 4 Wochen zu verlängern.

Andere Organisationen

Gemäss Alzheimer Schweiz, VAKA, VFP sollte die Dauer der Anordnung für alle Leistungsarten auf 9 Monate festgesetzt werden.

Die Dauer bei der Akut- und Übergangspflege sollte nach Ansicht von SSR, CP, curacasa, Alzheimer Schweiz, IG Pflegefinanzierung, VAKA, VFP AFG Spitex Pflege verlängert werden.

BESA schlägt vor, alle 6 Monate routinemässig eine Bedarfsabklärung vorzusehen, die aber nur bei bedeutenden Änderungen (Wechsel der Pflegestufe) einer neuen ärztlichen Unterschrift bedarf. Die ärztliche Verordnung solle maximal 12 Monate gelten.

Absatz 3 Kantone

Ein Teil der Kantone (BE, LU, NW, GL, ZG, AR, AG) und die GDK sind der Ansicht, dass die ärztliche Anordnung auch für Personen mit leichter Hilflosigkeit unbefristet gelten muss.