Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 63 Seiten

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5.2 Bemerkungen zu Artikel 7 Kantone

LU erklärt sich mit der terminologischen Änderung im Deutschen («Ermittlung» statt «Abklärung») einverstanden.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

Der SGB versteht die terminologische Änderung im Deutschen nicht, insbesondere, weil diese Änderung im Bericht nicht begründet wird. Der SGB schliesst daraus, dass diese Änderung unnötig ist und somit weggelassen werden kann.

Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer

Laut ASPS sind die vorgeschlagenen Änderungen vertretbar, aber nicht zwingend, und könnten aufgrund der erforderlichen Anpassungen an Software und Formularen Kosten für die Leistungserbringer verursachen.

CURAVIVA vertritt die Ansicht, dass die Streichung der Zusammenarbeit mit einem Arzt oder einer Ärztin bei der Ermittlung des Pflegebedarfs angemessen ist. Diese Streichung entspräche besser der Realität. CURAVIVA, wie auch senesuisse, ist jedoch der Meinung, dass die Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 KLV besonderen Bedürfnissen, zum Beispiel in Zusammenhang mit Demenz oder Palliative Care, besser Rechnung tragen müssen.

mfe, SBK und Marion’s Spitex lehnen die vorgeschlagene terminologische Änderung ab, da sie befürchten, dass diese eine Einschränkung der Arbeit des Pflegepersonals und damit der entsprechenden Kostenübernahme mit sich bringt. SVKS lehnt die terminologische Änderung ebenfalls ab.

H+ ist auch der Auffassung, dass die Streichung der Zusammenarbeit mit einem Arzt oder einer Ärztin bei der Ermittlung des Pflegebedarfs angemessen ist, fordert aber, dass die Ermittlung des Pflegebedarfs auch während eines Spitalaufenthaltes zusätzlich zu den dort nach SwissDRG vergüteten Leistungen abrechenbar sein muss.

unimedsuisse teilt den von H+ vertretenen Standpunkt.

Curacasa schliesst sich der Meinung von SBK und VFP AFG Spitex sowie VFP AFG Akut an und lehnt die terminologische Änderung ebenfalls ab.

VAKA heisst die Änderung gut und ist ebenfalls der Ansicht, dass Artikel 7 Absatz 2 KLV zu überarbeiten ist, um die Fälle von Demenz und die Palliative Care besser zu berücksichtigen. VAKA hält auch fest, dass die im selben Artikel vorgesehenen Leistungsgruppen – also die Buchstaben a, b und c – für die Heime unangebracht sind.

Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer

Curafutura schlägt vor, in Art. 7 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 KLV anzufügen: … Planung der notwendigen pflegerischen Massnahmen…

Santésuisse fordert, dass die Zusammenarbeit mit dem Arzt oder der Ärztin erwähnt bleibt.

Organisationen des Gesundheitswesens – PatientenInnen/BenutzerInnen

SPO lehnt die terminologische Änderung namentlich mit dem Argument ab, dass bei Verwendung des Begriffs «Abklärung» der Einbezug der Patienten und Angehörigen in Entscheide eher enthalten ist als im Begriff «Ermittlung». Der Pflegebedarf müsse im Rahmen des Pflegeauftrags laufend geklärt und könne nicht nur statisch einmalig ermittelt werden.