Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 63 Seiten
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Absatz 4 Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer
Senesuisse ist der Ansicht, dass die Streichung des ehemaligen Absatzes 4 nicht sinnvoll ist. Aus Sicht senesuisse ist es zwar löblich, diese Regelung gemäss den Erläuterungen der Vertragsverhandlung zwischen den Versicherern und Leistungserbringern zu überlassen. Weil es sich aber bloss um administrative Verträge handelt, würde im Falle eines Scheiterns solcher Verhandlungen eine grosse Rechtsunsicherheit herrschen.
5.4 Bemerkungen zu Artikel 8a Absatz 1 Kantone
Die Kantone und die GDK schlagen vor, dem Arzt oder der Ärztin ein Vetorecht einzuräumen. Infolgedessen kann diese/r den Pflegebedarf in Zusammenarbeit mit dem Pflegepersonal ermitteln.
Die GDK schlägt auch eine Formulierungsänderung vor: «unter Einbezug der Patientin oder des Patienten» statt «in Zusammenarbeit mit der Patientin oder dem Patienten …».
Die Kantone sowie die GDK stellen sich gegen den expliziten Verweis auf 49 KVV, namentlich mit dem Argument, dass diese Bestimmung nur Pflegefachpersonen betrifft, die freiberuflich Leistungen erbringen können. Sie sind der Auffassung, dass das Diplom gemäss Artikel 49 Buchstabe a KVV für das Personal, das in Pflegeheimen oder in Spitexorganisationen arbeitet, als Voraussetzung ausreichend ist. Eine gegenteilige Bestimmung würde diese Arbeitgeber unattraktiv machen. Ausserdem sei die Kontrolle der zwei Jahre Berufserfahrung mit einem unverhältnismässig hohen administrativen Aufwand verbunden.
CLASS stellt sich gegen die Anforderung der zweijährigen Praxis, um den Pflegebedarf ermitteln zu können.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
Sowohl der SGV als auch der SGB sind gegen den expliziten Verweis auf Artikel 49 KVV als Ganzes. Sie sind auch der Meinung, dass die Anforderung der zweijährigen Praxis beim Personal der Pflegeheime und der Spitexorganisationen unnötig ist.
Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer
Die grosse Mehrheit der Leistungserbringer, die sich geäussert haben, stellt sich ebenfalls gegen die Anforderung der zweijährigen Praxis. In ihren Augen sind die Absolventinnen und Absolventen der entsprechenden Ausbildung für die Ermittlung des Pflegebedarfs geschult. Die Arbeitgeber schulen sie dann für die Nutzung der spezifischen Tools (PLAISIR, BESA, RAI Homecare usw.).
ASPS schlägt auch eine Formulierungsänderung vor: «unter Einbezug der Patientin oder des Patienten» statt «in Zusammenarbeit mit der Patientin oder dem Patienten … ».
Die FMH fordert eine Unterscheidung zwischen der Grundpflege und der psychischen Grundpflege, da bei letzterer die Bedarfsermittlung in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin erfolgen müsse.
curacasa, VAKA und VFP AFG Spitex Pflege stellen sich alle gegen die Anforderung der zweijährigen Praxis, um den Pflegebedarf ermitteln zu können.