Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/63: Änderung der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) · 8 Seiten
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bei der Vorprüfung dargelegt werden kann. Solche Tochtergesellschaften können beispielsweise bei Infrastrukturinvestitionen sinnvoll sein.
Artikel 35 Information
Abs. 2
Die Änderung in Bst. b ist rein sprachlicher Natur. Statt von Anlagemanagern wird von Vermögensverwaltern gesprochen. In Buchstabe h wird neu auf Artikel 26a verwiesen. Die Änderung in Bst. i ist den neuen Erweiterungsmöglichkeiten der Kategorienbegrenzungen im Bereich der Gemischten Anlagegruppen geschuldet.
Artikel 37 Publikationen und Prospektpflicht
Abs. 2
Mit der Neuformulierung dieses Absatzes wird sichergestellt, dass auch bestehende Anlagegruppen einen Prospekt veröffentlichen müssen. Dies war bisher schon so beabsichtigt, wurde in einem Fall jedoch juristisch angezweifelt. Ansonsten würden bisherige und neue Anlagegruppen ungleich behandelt, was sachlich nicht gerechtfertigt wäre.
Artikel 41 Bewertung
Abs. 2
Hier werden die Verweise zur Kollektivanlageverordnung-FINMA angepasst.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom
Die neuen Artikel gelten ab dem Inkrafttreten der Änderung. Bestehende Anlagestiftungen müssen ihre Stiftungssatzungen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung anpassen.
Für die Einhaltung der neuen Bestimmungen von Art. 5, Art. 8 Abs. 2 und 4 gilt eine Übergangsfrist von 2 Jahren.