Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/63: Änderung der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) · 8 Seiten
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gensverwaltung betrauten juristischen Personen oder mit diesen wirtschaftlich1 verbundenen juristischen Personen angehören, dürfen nicht in den Stiftungsrat gewählt werden.
Dieses Verbot gilt nicht für das Drittel des Stiftungsrates (natürliche Personen), welches gemäss Art. 5 Abs. 2 der Stifterin bzw. der Rechtsnachfolgerin angehört bzw. mit der Stifterin wirtschaftlich verbunden ist. In diesem Fall gilt das Verbot nur insoweit, als nicht dieselbe natürliche Person die Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung macht und gleichzeitig im Stiftungsrat ist.
Abs. 3
Der Stiftungsrat muss unabhängig von der Stifterin handeln können. In eigener Sache heisst in diesem Zusammenhang namentlich, dass Mitglieder des Stiftungsrates bei einem Stiftungsratsbeschluss in Ausstand treten müssen, wenn dieser Beschluss die Interessen des Stiftungsrates selbst oder einer vom Beschluss betroffenen Firma berührt, der er als Angestellter oder Verantwortlicher angehört. Dies betrifft beispielsweise die Vergabe von Aufträgen. Die Mitglieder des Stiftungsrates können jedoch in Ausschüssen oder Kommissionen tätig sein, z.B. im Anlageausschuss der Stiftung. Dies stellt u.a.
sicher, dass die Wünsche der Anleger und des Stiftungsrates durchgesetzt werden.
Abs. 4
Zuständig für die Genehmigung der Reglemente betreffend Interessenkonflikte und Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden ist die Anlegerversammlung. Ihre Stellung wird damit gestärkt. Sie kann diese Aufgabe an den Stiftungsrat delegieren. Die Anlegerversammlung kann diese Delegation dem Stiftungsrat jederzeit wieder entziehen.
Artikel 11
Abs. 3
Um die ausreichende Qualifikation und die Unabhängigkeit von Schätzungsexperten sicherzustellen, kann die Aufsichtsbehörde dazu fallweise Vorgaben machen. Dies ist gemäss der gesetzlichen Regelung von Art. 62a Abs. 2 Bst. b BVG der Oberaufsichtskommission als Direktaufsicht der Anlagestiftungen sowieso möglich, dies wird hier jedoch noch explizit bekräftigt. Die angemessene Qualifikation und Unabhängigkeit des Schätzers ist für die Anleger bedeutsam.
Artikel 12
Abs. 1
Mit der neuen Formulierung wird sichergestellt, dass auch Zweigniederlassungen von ausländischen Banken in der Schweiz Depotbank sein können. Weiterhin nicht zugelassen sind Effektenhändler (in- oder ausländische) oder bestellte Vertreter.
1Für die Definition des Begriffes «wirtschaftlich verbunden» siehe die Ausführungen zu Art. 5 Abs. 2 (weiter oben).