Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/63: Änderung der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) · 8 Seiten
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Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3. Überschreitungen des Gegenparteirisikos sind neben den Fällen von 26a auch im Falle der Eidgenossenschaft und bei schweizerischen Pfandbriefinstituten möglich.
Abs. 4
Das bereits bisher geltende absolute Verbot der Nachschusspflicht wird noch einmal explizit festgehalten. Dies bedeutet, dass die maximalen Verluste einer Anlagegruppe auf das eingezahlte Kapital beschränkt sein müssen.
Artikel 26a Überschreitung der Begrenzungen einzelner Schuldner und einzelner
Gesellschaftsbeteiligungen
Abs. 1
Gemäss Absatz 1 dürfen die Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzungen unter gewissen Bedingungen überschritten werden. Die bisherige Regelung von Art. 26 Abs. 3 hat sich vor allem bei fokussierten Strategien als hinderlich erwiesen. Das Gegenparteienrisiko gemäss Bst. b ist neu auf 20% beschränkt. Eine angemessene Diversifikation ist jedoch weiterhin erforderlich. So bleibt das Ausfallrisiko einer Anlagegruppe auch in Zukunft begrenzt.
Abs. 2
Die Überschreitung ist nur dann zulässig, wenn die Anlagestiftung zuhanden des Anlegers Positionstransparenz walten lässt und die entsprechenden Überschreitungen mindestens quartalsweise beispielsweise in einem Factsheet publiziert.
Abs. 3
Dieser Absatz tritt neu an die Stelle der bisherigen Regelung von Artikel 26 Absatz 3 letzter Satz. Neu kann nicht mehr die Aufsichtsbehörde Vorgaben zu den Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzungen vornehmen, da die gesetzliche Grundlage dazu fraglich ist. Neu wird das EDI vom Bundesrat auf Grundlage von Artikel 53k Buchstabe d BVG dazu ermächtigt, die notwendigen Vorschriften zu Absatz 1 und 2 zu erlassen. Beispielsweise kann das EDI ausführen, welche Eigenschaften ein gebräuchlicher Index aufweisen muss oder welche Anlegertransparenz bei der Überschreitung der Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzungen mindestens gewährleistet sein muss.
Artikel 28 Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen
Abs. 1
Die Investitionen in Infrastruktur und in "alternative Forderungen" gemäss Art. 53 Abs. 3 BVV 2 müssen nicht mehr zwingend mittels Kollektivanlagen erfolgen. Gerade bei den "alternativen Forderungen" werden Kollektivanlagen auch häufig gar nicht angeboten.