Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/63: Änderung der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) · 8 Seiten
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Artikel 13 Regelungsbereich
Abs. 3 Bst. a
Der bisherige Buchstabe a wird gestrichen und neu in Art. 8 Abs. 4 geregelt.
Artikel 20 Sacheinlagen
Absätze 2, 2bis, 2ter, 2quater
Im Unterschied zur bisherigen Regulierung sind nicht an einer Börse oder einem anderen geregelten Markt gehandelte Sacheinlagen nicht mehr nur im Bereich Private Equity, sondern generell möglich. Für die Bewertung des fairen Werts von Sacheinlagen gilt neu die gleiche Regelung von Swiss GAAP FER 26 betreffend Bewertung von Aktiven (Abs. 2bis). Es muss eine Verifizierung durch mindestens einen unabhängigen und qualifizierten Schätzer vorgenommen werden (Abs. 2ter).
Artikel 23 Anlagen im Stammvermögen
Abs. 2
Hier wird die gleiche Formulierung wie in Artikel 12 Absatz 1 angewendet.
Artikel 24 Tochtergesellschaften im Stammvermögen
Abs. 2, Bst. a
Eine Tochtergesellschaft kann eine Aktiengesellschaft oder neu auch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sein, da diese ebenfalls das Haftungsrisiko limitiert.
Artikel 25 Beteiligungen im Stammvermögen
Abs. 1
Es wird keine Mindestbeteiligung von 20% pro Anlagestiftung mehr vorgeschrieben. Dadurch reduziert sich zwar allenfalls der Einfluss einer einzelnen Anlagestiftung, aber es können sich so auch kleinere Anlagestiftungen zusammen mit anderen Anlagestiftungen an nicht kotierten Gesellschaften beteiligen.
Artikel 26 Allgemeine Bestimmungen
Abs. 1
bis
Da die Überschreitungsmöglichkeiten von Art. 50 Abs. 4 BVV 2 neu auch für Anlagestiftungen gelten, wird neu Art. 50 Abs. 5 BVV 2 nicht mehr ausgenommen.
Abs. 3