Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/63: Änderung der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) · 8 Seiten
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deren Rechtsnachfolgerin angehören. Die bisherige Möglichkeit, in den Statuten ein Ernennungsrecht für die Stifterin für diese Mitglieder vorzusehen, wird abgeschafft. Als wirtschaftlich verbunden gelten Mutter, Tochter oder Schwestergesellschaften der Stifterin sowie von diesen oder der Stifterin wirtschaftlich beherrschte Gesellschaften. Die Wahl des Präsidiums ist Aufgabe der Anlegerversammlung, die diese aber auch an den Stiftungsrat delegieren kann.
Abs. 3
Der erste Stiftungsrat soll von der Stifterin ernannt werden, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Anlegerversammlung existiert.
Artikel 6 Aufgaben und Befugnisse
Abs. 3
Die Formulierung zur internen Kontrolle wird von Artikel 35 Absatz 1 BVV 2 übernommen. Die Vorschriften des bisherigen Art. 7 Abs. 3 werden in diesen Artikel integriert. Selbstverständlich muss der Stiftungsrat auch die Unabhängigkeit der Kontrollorgane sicherstellen.
Artikel 7 Übertragung von Aufgaben
Abs. 3
Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben respektive in Art. 6 Abs. 3 integriert. Der neue Absatz 3 regelt die Weiterübertragung, welche bisher in Abs. 2 Bst. d geregelt wurde. Abs. 2 Bst. d wird aufgehoben. Übertragene Aufgaben konnten bisher nur noch einmal weiter übertragen werden. Diese Weiterübertragung von Aufgaben ist neu nicht mehr auf eine Stufe beschränkt. Die bisherige Limitierung der Weiterübertragung war schwierig kontrollierbar, und eine Weiterübertragung (von spezialisierten Aufgaben) ist oft zweckmässig und effizient. Werden demnach Aufgaben übertragen, darf der neue Aufgabenträger diese Aufgaben ganz oder teilweise weiter übertragen, sofern die Anforderungen an die Übertragung respektive die Weiterübertragung eingehalten sind. Der Stiftungsrat darf nicht auch die Zustimmung zur Weiterübertragung übertragen. Die Übertragung der Aufgaben darf die Kontrollmöglichkeiten der Stiftung und Revisionsstelle nicht verhindern. Die Kontrolle muss weiterhin zugelassen sein. Dies bedeutet, dass Stiftung und Revisionsstelle die übertragenen Aufgaben weiterhin überwachen respektive nachvollziehen können.
Artikel 8 Vermeidung von Interessenkonflikten, Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden
Abs. 2
Mit der Neuformulierung von Abs. 2 soll eine personelle Trennung von Stiftungsrat und Geschäftsführung, Verwaltung und Vermögensverwaltung sichergestellt werden. Personen, die mit der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung betraut sind, dürfen nicht in den Stiftungsrat gewählt werden. Mit Personen können natürliche oder juristische Personen gemeint sein. Im Regelfall wird eine juristische Person mit der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung der Anlagestiftung mandatiert. Natürliche Personen, die den mit der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermö-