Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/63: Änderung der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) · 8 Seiten

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Abs. 4

Hier wird nur die Formulierung "der mit Fremdkapital belastete Anteil" in „Fremdkapitalanteil“ geändert. Inhaltlich besteht kein Unterschied.

Artikel 29 Gemischte Anlagegruppen

Abs. 1 Bst. d und e

Gemischte Anlagegruppen dürfen nur die Kategorienbegrenzungen gemäss Art. 55 BVV 2 überschreiten, nicht jedoch die Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzungen von Art. 54 und 54a BVV 2. Eine gemischte Anlagegruppe investiert in mehrere Anlagekategorien, wobei eine gewisse Liquidität zur reibungslosen Abwicklung von Transaktionen, zur Sicherstellung von eingegangenen Verpflichtungen (Margenerfordernis, Kapitalzusagen) sowie von Ausgaben und Rücknahmen von Anteilen in diesem Zusammenhang noch keine Anlagekategorie konstituiert. Beispielsweise ist es noch keine gemischte Anlagegruppe, wenn eine Aktiengruppe neben den Aktien etwas Liquidität zur Sicherstellung von Ausgaben und Rücknahmen von Anteilen hält.

Bisher war es den gemischten Anlagegruppen nicht erlaubt, die Kategorienbegrenzungen gemäss Art. 55 BVV 2 zu überschreiten. Dies soll neu möglich sein, wenn die Stiftung für den Anleger transparent ausweist, wie hoch die Überschreitung ausfällt. Die mögliche Überschreitung muss in den Anlagerichtlinien festgehalten werden. Die effektive Überschreitung wird in regelmässigen Publikationen festgehalten, üblicherweise mindestens monatlich. Die Anleger müssen sich ein klares Bild davon machen können, in welchen Höhen diese Investitionen in die verschiedenen Kategorien erfolgen. Diese Informationen erlauben es ihnen erst, ihre Risiken abschätzen zu können. Die Änderung wurde deshalb notwendig, weil im Bereich der Säule 3a unter Berufung auf Art. 50 Abs. 4 BVV 2 immer häufiger höhere Aktienquoten als 50% angeboten respektive aufgrund der tiefen Zinsen von den Versicherten nachgefragt werden.

Artikel 30 Kollektive Anlagen

bis

Abs. 3

Häufig werden ausländische Kollektivanlagen nicht mehr explizit von der FINMA zum Vertrieb in der Schweiz zugelassen. Stattdessen schliesst die FINMA mit ausländischen Aufsichtsbehörde gestützt auf Art. 120 Abs. 2 Bst. e KAG Vereinbarungen ab. Kollektive Anlagen, die der Aufsicht solcher Aufsichtsbehörden unterstehen, sind ohne die Beschränkung von 20% zulässig. Die meisten solchen Vereinbarungen betreffen EU-Länder.

Artikel 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen

Abs. 2 Bst. b

Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind neu nicht nur bei Anlagegruppen mit Risikokapital zulässig, sondern auch bei anderen Anlagegruppen im alternativen Bereich, sofern ihre Notwendigkeit