Vorlage
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 5 Seiten
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Art. 5 Bst. b
Die PsyKo trägt im Psychologieberuferegister ein:
b. zu den nach Artikel 23 Absatz 1 PsyG gemeldeten Personen: die Daten nach Artikel 3 Absätze 1 Buchstaben a–e und 3 Buchstabe c.
Art. 6 Abs. 1 Bst. b, Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. f und g
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Die zuständigen kantonalen Behörden tragen ins Psychologieberuferegister ein:
b. zu den 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern nach Artikel 23 PsyG: das Datum der Meldung.
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Sie melden dem BAG ohne Verzug folgende besonders schützenswerte Personendaten betreffend in eigener fachlicher Verantwortung tätige Psychotherapeutinnen und -therapeuten:
f. befristete Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Begründung und Datum des Entscheids sowie Beginn und Ende des Verbots;
g. definitive Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Begründung und Datum des Entscheids.
Art. 11 Abs. 3
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Öffentliche und private Stellen erhalten über die Standardschnittstelle nur Zugang zu denjenigen Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Der Zugang wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
Art. 12 Abs. 2
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Es stellt den Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b die Daten nur auf schriftlichen Antrag hin zur Verfügung.
Art. 19 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2bis und 3bis
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Von Nutzerinnen und Nutzern der Standardschnittstelle nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b werden je nach Aufwand folgende Gebühren erhoben:
a. eine einmalige Gebühr von maximal 2000 Franken: für den Beratungsaufwand für die Programmierung der Standardschnittstelle, das Zertifikat sowie die Schulung der Nutzerinnen und Nutzer; und
2bis
Für die Bearbeitung des Antrags und die Erstellung von Verfügungen nach Artikel 11 Absatz 3 wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben.
3bis
Wo sich die Gebühr nach Aufwand bemisst, beträgt der Stundenansatz je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 90–200 Franken.
Art. 21
Aufgehoben