Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten

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Art. 8 Abs. 1bis). Der Spezialfall einer Gefährdung des sicheren Übertragungsnetzbetriebs wird in Artikel 20a einer spezifischen Regelung zugeführt. Geregelt werden Fallkonstellationen, bei denen die Swissgrid auf die Mitwirkung von weiteren Akteuren angewiesen ist. Soweit sie die notwendigen Massnahmen autonom treffen kann, ergibt sich das Recht und die Pflicht dazu bereits aus Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a. Mit der neuen Bestimmung wird das geltende Konzept, welches zwischen Vereinbarungen und Anordnungen der Swissgrid unterscheidet (vgl. geltender Art. 20 Abs. 2 Bst. c sowie Art. 5 StromVV), weiter geschärft und entsprechend seiner zentralen praktischen Bedeutung auf Stufe Gesetz eingehender geregelt.

In Absatz 1 wird der Regelfall im Zusammenhang mit Gefährdungen des sicheren Übertragungsnetzbetriebs geregelt. Die Swissgrid ist verpflichtet, die zur Vermeidung oder Beseitigung einer solchen Gefährdung notwendigen Massnahmen vertraglich vorzubereiten. Als Beispiele für solche Massnahmen können automatische oder manuelle Lastabwürfe erwähnt werden, mit welchen im Notfall ein Netzzusammenbruch verhindert werden kann. Je nach Massnahme kann ein beachtlicher Aufwand anfallen, damit sie im Ernstfall zeitnah ausgelöst werden kann. Daher ist vorausschauendes Handeln zentral. Mit präventiven Massnahmen («Vermeidung») soll der Eintritt einer Gefährdung verhindert werden. Damit sind Massnahmen gemeint, die dann ausgelöst werden, wenn sich die Gefährdung bereits konkret abzeichnet. Massnahmen im Zusammenhang mit dem Normalbetrieb sind im Gegensatz zu Artikel 8 Absatz 1bisfolglich nicht erfasst. Je nach benötigter Reaktionszeit kann es notwendig sein, dass die Swissgrid einen direkten Zugriff z.B. auf Netzelemente anderer Netzebenen oder Erzeuger bzw. Lasten erhält. Im Unterschied zur für alle Netzbetreiber geltenden Vorgabe von Artikel 8 Absatz 1biskann die Swissgrid bei Massnahmen nach diesem Artikel nicht nur an ihr Netz angeschlossene Akteure zur Unterstützung beiziehen, sondern sie kann grundsätzlich mit allen Akteuren, die in der Schweiz direkt oder indirekt an ein Elektrizitätsnetz angeschlossen sind (einschliesslich Verteilnetzbetreibern) solche Vereinbarungen abschliessen. Der weite Kreis der zur Unterstützung Verpflichteten bedeutet indes keinesfalls, dass die Swissgrid z.B. flächendeckend mit Endverbrauchern auf tieferen Netzebenen Vereinbarungen abschliessen müsste, damit im Notfall regional Netzlast abgeworfen werden kann. Vielmehr dürften sich Vereinbarungen mit Verteilnetzbetreibern anbieten, in denen diese verpflichtet werden, im Gefährdungsfall Lasten in ihrem Netz abzuwerfen bzw. sicherzustellen, dass Verteilnetzbetreiber auf tieferen Netzebenen solche Abwürfe vornehmen. Die betreffenden Verteilnetzbetreiber müssten sodann untereinander und im Verhältnis zu ihren jeweiligen Endverbrauchern vertraglich sicherstellen, dass sie zu den nötigen Handlungen berechtigt sind. Je nachdem, ob die vereinbarte Massnahme eines direkten Zugriffs der Swissgrid auf den Vertragspartner bedarf oder nicht, wird die Swissgrid die Massnahme im Gefährdungsfall selbst treffen oder deren Ergreifung beim betreffenden Vertragspartner veranlassen müssen. Mit der Vorgabe, dass die notwendigen Massnahmen auf einheitliche Weise zu vereinbaren sind, wird die Anwendung einheitlicher Massstäbe vorgeschrieben. Raum für Einzelfallregelungen besteht trotzdem, beispielsweise um an einer besonders neuralgischen Stelle die notwendigen, spezifischen Vorkehrungen zu treffen. Können sich die Parteien nicht auf einen Vertrag einigen, kann die ElCom angerufen werden. Sie kann die Parteien zum Abschluss einer Vereinbarung verpflichten und Vorgaben zum notwendigen Mindestinhalt machen (vgl.