Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten
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Anwendung unterliegen dementsprechend der Zivilgerichtsbarkeit. Die ElCom könnte höchstens zum Zuge kommen, wenn sich im Zusammenhang mit Vorkaufsrechten auch öffentlich-rechtliche Fragen (solche aus dem StromVG) stellen.
Mit der Ergänzung von Absatz 6 wird klargestellt, dass die Swissgrid an sogenannten ÜNB/ÜNB-Modellen teilnehmen darf. Aus der Funktionsweise von solchen Modellen (vgl. dazu oben, Ziff. 1.3.6) ergibt sich, dass die Swissgrid nicht als eigentliche Anbieterin von Systemdienstleistungen auftritt, sondern dass sich ihre Rolle auf diejenige einer Vermittlerin beschränkt. Dem geltenden Wortlaut lässt sich nicht mit der gewünschten Klarheit entnehmen, ob die Swissgrid Systemdienstleistungen im Rahmen eines ÜNB/ÜNB-Modells an ausländische Übertragungsnetzbetreiber vermitteln kann. Klar ist, dass sie das Übertragungsnetz betreiben und es als eine Regelzone führen muss (Art. 20 Abs. 2 Bst. a). Klar ist weiter, dass dazu die Bereitstellung von Systemdienstleistungen (betriebs-) notwendig ist (Art. 18 Abs. 6 Satz 2), wobei bereits heute die Verordnung konkretisierend klärt, dass die grenzüberschreitende Beschaffung von Regelenergie zulässig ist (Art. 26 Abs. 2 StromVV). Neu wird nun explizit geklärt, dass das ganze System einer regelzonenübergreifenden Beschaffung von Systemdienstleistungen gemeinsam mit ausländischen Übertragungsnetzbetreibern mit allen dafür nötigen Handlungen zulässig ist. Dazu gehört namentlich auch die in diesem Kontext getätigte Vermittlung von Systemdienstleistungen an ausländische Übertragungsnetzbetreiber. Mit der Klarstellung wird der Swissgrid nicht etwa eine Beschaffung von Systemdienstleistungen mittels ÜNB/ÜNB-Modell vorgeschrieben. Sie kann weiterhin auch direkt geeignete Gebote von ausländischen Anbietern berücksichtigen. ÜNB/ÜNB-Modelle führen zu einer erhöhten Liquidität im Systemdienstleistungsmarkt, wodurch die Beschaffungskosten gesenkt werden können. Dies dient dem effizienten Netzbetrieb. Kosten, die im Zusammenhang mit der regelzonenübergreifenden Beschaffung von Systemdienstleistungen gemeinsam mit ausländischen Übertragungsnetzbetreibern entstehen, sind als Betriebskosten im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 zu qualifizieren. Daraus ergibt sich einerseits, dass sie nach Massgabe von Artikel 15 Absatz 1 anrechenbar sind und andererseits, dass die Swissgrid mit dieser Vermittlungstätigkeit keinen Gewinn erzielen darf (vgl. Erläuterungen zu Artikel 15).
Die Änderung in Absatz 7 dient dazu, die Swissgrid, im Interesse ihrer Unabhängigkeit, besser von der Branche zu entflechten. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der Rolle der Swissgrid, welche dieser im Zusammenhang mit der Speicherreserve zukommt, von Bedeutung.
Art. 19b Suspendierung der Stimmrechte bei der nationalen Netzgesellschaft
Absatz 1: Artikel 18 Absatz 3 schreibt vor, dass eine Swissgrid-Mehrheit Kantonen und Gemeinden gehören muss (Kapital, Stimmrechte), direkt oder indirekt. V.a. für den Anteil dieser Mehrheit, der indirekt gehalten wird, fehlte es bisher an einem Sicherungsmittel. Dieses wird mit Artikel 19b geschaffen. Die erwähnte materielle Vorgabe bezieht sich auf das Total der Swissgrid-Aktien. Um die Einhaltung dieser Vorgabe zu prüfen, braucht es jedoch ein Kriterium, das sich auf den einzelnen Aktionär bezieht. Das gewählte Kriterium der Beherrschung ist jedoch nur für die Prüfung der Gesamtmehrheitsvorgabe relevant (Abs. 2) und bildet keine neue materielle Vorgabe.