Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 72Fedlex · Erläuternder Bericht

ein Vorkaufsrecht im Rang 1 bzw. 2 zu, wenn eine entsprechende Einflussnahmemöglichkeit der öffentlichen Hand gegeben ist. Ob dies vorliegt, wird jeweils im Einzelfall aufgrund der konkreten Beteiligungsverhältnisse zu prüfen sein.

Gestützt auf Absatz 4biswird der Bundesrat das Nötige rund um die Vorkaufsrechte regeln können, namentlich Verfahrensfragen, welche die Handhabung der grossen Menge an potenziell Vorkaufsberechtigten erleichtern. Er wird sich, soweit sinnvoll, an die Regelung im Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 190750 (Grundeigentum) anlehnen, die auch schon heute beigezogen wird. Sinnvollerweise für anwendbar erklären wird er das beim Grundstückkauf geltende Prinzip, wonach kein Vorkaufsfall vorliegt, wenn ein anderer Vorkaufsberechtigter kauft, was hier bedeuten muss, dass jeweils kein Vorkaufsrecht auflebt gegenüber Käufern im gleichen oder einem vorderen Rang. Dies ermöglicht es einerseits Kantonen und Gemeinden besser, ohne «Störung» durch Vorkaufsberechtigte zu kaufen. Das ist gerade für Gemeinden, für die der Kauf grösserer Aktienpakete oft nicht möglich ist, wesentlich attraktiver als ein Vorkaufsrecht, denn so können sie selbst über Grösse des Aktienpakets und Preis verhandeln und müssen nicht, wie im Vorkaufsfall, die Konditionen des ursprünglichen Geschäfts übernehmen. Andererseits erlaubt dieser Grundsatz den Gemeinwesen, das Vorkaufsrecht gegenüber EVU geltend zu machen, was die Swissness der Swissgrid potenziell steigert, ebenso wie deren Entflechtung von der Strombranche.

Eine weitere vom Bundesrat zu klärende Frage ist (Bst. c), was passiert, wenn mehrere Berechtigte ihr Vorkaufsrecht gleichzeitig ausüben. Er kann dies sogar zu einer Frage erklären, die in den Statuten zu regeln ist. In der Sache wird sinnvollerweise Raum für Verhandlungen gelassen. Ansonsten soll der Verkäufer frei entscheiden können, ob er das Paket aufteilen oder als Ganzes einem einzelnen Käufer überlassen will.

Gestützt auf Buchstabe a kann der Bundesrat den Vorkaufsfall wegdefinieren für den Kauf durch Organisationen, die zwar nicht die erforderlichen Beteiligungsverhältnisse bzw. die erforderliche öffentliche Einflussnahmemöglichkeit aufweisen, um als „Kanton“ oder „Gemeinde“ gelten zu können (die also auch kein Vorkaufsrecht haben sollen), die aber doch eine gewisse Nähe zur öffentlichen Hand aufweisen. Solchen Gebilden kann der Bundesrat auf diesem Weg immerhin den störungsfreien Kauf von Swissgrid-Aktien ermöglichen, sofern ein Einstieg bei der Swissgrid politisch gewünscht ist. Zu denken ist zum Beispiel an öffentliche Pensionskassen, die zwar autonom sein müssen, aber gleichwohl klarerweise zur staatlichen Sphäre gehören. Auch für gewisse interne Aktienübertragungen kann dies sinnvoll sein. Bei EVU steht dies indes in einem gewissen Widerspruch zum Gedanken, ihre Position (mindestens gegenüber den Kantonen und Gemeineden) eher nicht zu stärken.

Zu regeln sind schliesslich (Einleitungssatz) die Publikation (z.B. im Schweizerischen Handelsamtsblatt) und die Fristen, einschliesslich der Frage, ob diese für alle Berechtigten gleichzeitig zu laufen beginnen. Denkbar sind dabei auch Sonderregeln z.B. für Gemeinwesen, für die die Fristen zu kurz sind, da der Entscheid über die Wahrnehmung ihres Rechts durch politische Gremien zu erfolgen hat.

Die Regelung der Vorkaufsrechte – als ein zwischen der AG und ihren (potenziellen) Aktionären spielendes Instrument – ist privatrechtlicher Natur. Entscheide über seine

50 SR 210