Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten

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Keine Erklärung (inkl. Belege bzw. Nachweise) müssen die Kantone und Gemeinden, die selbst direkt Aktionäre sind, abgeben. Hier versteht sich die «Swissness» von selbst. Bei den weiteren Fällen, die der Bundesrat vorsehen kann, denkt man zu allererst an den Bund, sofern er auch einmal Aktionär der Swissgrid werden sollte. «Staatlich» will also alle drei Staatsebenen erfassen. «Beherrschung» bedeutet Möglichkeit zur Einflussnahme, und zwar massgeblich, was nötigenfalls auf tieferer Stufe noch präzisiert werden kann. Die Beherrschung wird sich demnach in einer Beteiligungskette weit vorne manifestieren müssen, die Analyse komplexerer Beteiligungsketten bis ins letzte Glied wird also kaum nötig sein (und wäre auch nicht verhältnismässig). Die Erklärung bzw. die Nachweise müssen jeweils im Vorfeld zu einer Generalversammlung beigebracht werden. Bei Aktionären, die schon länger nicht kantonal oder kommunal beherrscht sind, wäre es jedoch ein aufwändiger Leerlauf, wenn sie den negativen Bescheid immer wieder aufs Neue bestätigen müssten. Hier braucht es eine auf die Konstellation angepasste Lösung, wofür sich die Statuten eignen dürften.

Absatz 2 beschreibt den Prüfschritt, der folgt, wenn die Resultate nach Absatz 1 vorliegen. Bei Aktionären, die nicht selber Kantone oder Gemeinden sind, wendet die Swissgrid also das «Beherrschungs»-Kriterium an. Die erforderliche gesamte Mehrheit (Art. 18 Abs. 3) kann aus einer Mischform bestehen, z.B. aus 20 Prozent direkter und 35 Prozent indirekter (kantonaler oder kommunaler) Mehrheit.

Sind die erforderlichen Mehrheiten nicht gegeben, so werden jeweils im Hinblick auf eine Generalversammlung (GV) bei jenen Aktionären, die nicht dargetan haben, dass sie die nötigen Mehrheitsverhältnisse aufweisen, die Stimmrechte partiell suspendiert (Abs. 3). Von der Suspendierung betroffen sind nicht nur Aktionäre, die nachweislich nicht kantonal respektive kommunal beherrscht sind, sondern alle, die keinen oder einen ungenügenden Nachweis der «Swissness» erbracht haben (sofern sie von der Nachweispflicht nicht ausgenommen sind). Das Gleichbehandlungs- und das Verhältnismässigkeitsgebot erfordern, dass die Suspendierung bei allen Aktionären proportional im gleichen Umfang erfolgt und zudem nur soweit und solange es nötig ist zum Wiedererreichen der verlangten Stimmenmehrheit. Was die «Suspendierung proportional zum Aktienanteil des Aktionärs» bedeutet, sieht man am folgenden Zahlenbeispiel: Die Swissgrid hat 5 Aktionäre, wovon 2 nicht «schweizerisch» sind, nämlich A mit einem Anteil von 40 Prozent und B mit einem solchen von 20 Prozent. Es müssen nun aber erstens nicht diese ganzen 60 Prozent, die nicht «schweizerisch» sind, suspendiert werden, sondern nur 10 Prozent (+ je 1 Stimme bei A und B), und dies, zweitens, im Verhältnis 2:1 zulasten von A (entspricht der Aktienverteilung zwischen A und B). Suspendiert werden nur die Stimmrechte selbst, nicht jedoch die direkt damit zusammenhängenden Rechte (Antrags-, Traktandierungs- und Einsichtsrecht). Ebensowenig werden andere Aktionärsrechte tangiert, wie das Recht auf Dividende oder z.B. das Bezugsrecht, denn die vorgeschlagene Regelung ist ausschliesslich darauf gerichtet, die negativen Folgen von nicht-gesetzeskonformen Beteiligungsverhältnissen zu beseitigen. Sie soll dagegen nicht in die Beteiligungsverhältnisse an sich eingreifen. Zu betonen ist weiter, dass es an der Swissgrid selbst sein wird, diese Vorgaben im Rahmen von Gesetz und Verordnung umzusetzen. Ihr soll ein entsprechender Spielraum verbleiben. Sie wird allenfalls auch ergänzende statutarische Regelungen erlassen, z.B. darüber, wie die erforderlichen Nachweise zu erbringen sind und wie genau die Suspendierung zu erfolgen hat (z.B. bis auf Weiteres oder immer wieder