Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 79Fedlex · Erläuternder Bericht

In Buchstabe c erhält die ElCom die Kompetenz, bei missbräuchlichen Bedingungen in der Ersatzversorgung einzuschreiten. Zwar unterliegt die Ersatzversorgung keiner staatlichen Preisordnung, doch findet die Preisbildung nicht marktwirtschaftlich durch Angebot und Nachfrage statt. Aufgrund ihrer Monopolstellung haben es die Verteilnetzbetreiber vielmehr in der Hand, die Konditionen einseitig festzulegen. An sich läge die gebotene Intervention an der Wettbewerbskommission (vgl. Art. 7 Abs. 2 Bst. c des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199553[KG]). Aufgrund ihrer spezifischen Expertise drängt sich indes eine alleinige Zuständigkeit der ElCom auf. In Anbetracht des Ausnahmecharakters der Ersatzversorgung und des Fehlens einer eigentlichen Preisordnung hat sie jedoch keine flächendeckende Prüfung vorzunehmen, sondern nur dann einzuschreiten, wenn es Anzeichen für tatsächlich missbräuchliche Bedingungen gibt (sei es auf Anzeige hin oder von Amtes wegen).

Nach Buchstabe d fallen der ElCom auch gewisse Aufgaben bei der Flexibilität zu. Bei den «garantierten Nutzungen» hat sie eine quasi allgemeine Zuständigkeit, wie sie sie sonst als Regulator auch hat. Bei den Vergütungen für die netzdienliche Flexibilitätsnutzung hat sie eine Missbrauchsaufsicht.

In Buchstabe e werden zwei spezifische Zuständigkeiten der ElCom im Zusammenhang mit Massnahmen bei Gefährdung des sicheren Übertragungsnetzbetriebs normiert. Einerseits kann sie gemäss Ziffer 1 die Parteien zum Abschluss einer Vereinbarung verpflichten (vgl. Erläuterungen zu Art. 20a Abs. 1). Sie kann eine solche Verpflichtung mit der Strafandrohung gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g verknüpfen, wonach mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft wird, wer vorsätzlich gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. Andererseits kann die ElCom gemäss Ziffer 2 Anordnungen der Swissgrid sowie bei Nichtbefolgung solcher Anordnungen von ihr getroffene Ersatzmassnahmen überprüfen. Die Kompetenz in Ziffer 2 ist auf den Themenbereich der Anordnungen beschränkt, da Fragen der Einhaltung bzw. Verletzung vertraglicher Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung grundsätzlich in die Kompetenz der Zivilgerichte fallen. Dasselbe gilt für Ersatzmassnahmen, welche die Swissgrid trifft, falls eine vertraglich vorgesehene Massnahme nicht ergriffen wird bzw. nicht ergriffen werden kann (vgl. Art. 20a Abs. 3): In solchen Fallkonstellationen werden primär vertragliche Rechte und Pflichten auszulegen sein, z.B. ob die Voraussetzungen für die Ergreifung der vorgesehenen Massnahme erfüllt waren oder nicht. Es ist aber festzuhalten, dass die ElCom sehr wohl Entscheide mit unmittelbarer Auswirkung auf Vereinbarungen fällen kann. So könnte sie etwa gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 überprüfen, ob die in einer Vereinbarung geregelten Massnahmen geeignet sind, um einer Gefährdung des sicheren Übertragungsnetzbetriebs zu begegnen (Art. 20 Abs. 2 Bst. c).

Buchstabe f: Für die Administrierung der neuen Speicherreserve (Art. 8a Abs. 3 f.) ist

– im Rahmen der Eckwertfestlegungen durch die ElCom – die Swissgrid zuständig. Die Zusammenarbeit zwischen ihr und den Reserveteilnehmern sowie ihre Interventionen geschehen auf vertraglicher Basis (die Swissgrid schliesst beim Zuschlag eine Vereinbarung). Sollte eine hoheitliche, behördliche Intervention nötig werden, so soll

53 SR 251