Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 77Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 22 Abs. 2 Bst. e Ziff. 1). Die ElCom kann insbesondere festlegen, ob ein direkter Zugriff zu gewähren ist oder nicht.
In Absatz 2 wird der Ausnahmefall im Zusammenhang mit Gefährdungen des sicheren Übertragungsnetzbetriebs geregelt. Liegt eine Gefährdung vor und sind die notwendigen Massnahmen entgegen der Vorgabe von Absatz 1 vorgängig nicht vereinbart worden, so kann und muss die Swissgrid diese Massnahmen ausnahmsweise anordnen. Mögliche Adressaten von Anordnungen sind konsequenterweise die in Absatz 1 erwähnten Akteure. Voraussetzung für solche einseitigen Anordnungen ist aber, dass die Gefährdung des sicheren Übertragungsnetzbetriebs qualifizierter Natur ist (unmittelbar und erheblich). Indem Anordnungen der ElCom anschliessend umgehend gemeldet werden müssen, wird die Basis für eine allfällige Überprüfung gelegt. So könnte namentlich die Einhaltung der stromversorgungsrechtlichen Pflichten zum Netzbetrieb oder die Anrechenbarkeit von Kosten nach Massgabe von Artikel 15 überprüft werden.
In Absatz 3 wird die Swissgrid ausdrücklich ermächtigt und verpflichtet, Ersatzmassnahmen zu treffen. Da eine Gefährdung des sicheren Übertragungsnetzbetriebs gleichzeitig bedeutet, dass das gesamte Elektrizitätssystem gefährdet ist, muss umgehend reagiert werden können. Daher müssen keine weiteren Voraussetzungen erfüllt sein als dass vereinbarte oder angeordnete Massnahmen von den betreffenden Akteuren nicht ergriffen werden. Bezüglich Kosten von Ersatzmassnahmen sind die Swissgrid und allfällige von den Ersatzmassnahmen betroffene Dritte so zu stellen, als hätten die Säumigen ihre vertraglichen oder angeordneten Pflichten erfüllt. Allfällige Mehrkosten bzw. Kostenpositionen, die der Swissgrid und den von den Ersatzmassnahmen Betroffenen nicht entstanden wären, falls die ursprünglich vereinbarten oder angeordneten Massnahmen ergriffen worden wären, haben ihnen die Säumigen zu ersetzen.
Weil die Massnahmen, mit denen die Swissgrid Gefährdungen des sicheren Übertragungsnetzbetriebs vermeidet oder beseitigt, eine grosse Tragweite aufweisen (Gefährdung des Gesamtsystems), sollen gemäss Absatz 4 im Sinne eines Grundsatzes auch deren Kosten auf alle Nutzer dieses Systems verteilt werden. Damit Netzkosten unter allen Endverbrauchern schweizweit sozialisiert werden können, müssen sie in einem ersten Schritt dem Übertragungsnetz zugerechnet werden. Soweit die Anrechenbarkeit gemäss Artikel 15 gegeben ist, werden sie sodann in einem zweiten Schritt mittels der sogenannten Kostenwälzung (Art. 15 f. StromVV) auf die Endverbraucher aller Netzebenen verteilt. In der Praxis kann eine Zurechnung von Kosten zum Übertragungsnetz bedeuten, dass die Swissgrid betroffenen Akteuren Kosten ersetzt. Zu denken ist beispielsweise an Kosten, die einem Verteilnetzbetreiber bei der vorbereitenden technischen Implementierung einer Massnahme der Swissgrid entstehen. Durch solche Zahlungen können Kosten auf Stufe Übertragungsnetz verschoben werden. Zu den Kosten von Massnahmen, mit denen die Swissgrid Gefährdungen des sicheren Übertragungsnetzbetriebs vermeidet oder beseitigt gehören die Kosten der Vorbereitung sowie die Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer solchen Massnahme anfallen. So erfordert beispielsweise ein gezielter manueller Lastabwurf umfangreiche Vorbereitungen, damit im Notfall ein rascher und effizienter Einsatz möglich ist (insb. technische Implementierung und vertragliche Absicherung der Massnahme). Die Kosten der Durchführung sind bei einem entsprechend vorbereiteten