Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten

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für die betroffenen Unternehmen verbunden sein soll. Die Vergleiche sollen möglichst anhand von Grössen erfolgen, für welche die ElCom bereits über die benötigten Daten verfügt. Nichtsdestotrotz hat die ElCom die Möglichkeit, gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 bei den Verteilnetzbetreibern bzw. den Eigentümern der Verteilnetze zusätzliche Daten für die Sunshine-Regulierung zu beschaffen.

Im Bereich der Versorgungsqualität gemäss Buchstabe a können die Verteilnetzbetreiber etwa hinsichtlich Dauer oder Häufigkeit von Versorgungsunterbrechungen verglichen werden. Im von Buchstabe b erfassten Netzbereich sind beispielsweise Vergleiche anhand der Netzkosten pro Kilometer Leitung denkbar. Bei den Elektrizitätstarifen gemäss Buchstabe c kann die ElCom sowohl Vergleiche hinsichtlich des Standardprodukts als auch zu weiteren Produkten in der Grundversorgung anstellen. Unter Buchstabe d könnten etwa Vergleiche zur Anzahl der angebotenen Elektrizitätsprodukte unterschiedlicher ökologischer Qualität in der Grundversorgung und deren Kombinationsmöglichkeit gemacht werden oder zur Art der Information der Endverbraucher bei geplanten Unterbrüchen. Buchstabe g zielt primär auf Veröffentlichungs- und Bekanntgabepflichten der Verteilnetzbetreiber gegenüber den Endverbrauchern und weiteren Marktakteuren ab, vorab auf die zeitgerechte und korrekte Veröffentlichung oder Bekanntgabe der Informationen nach Artikel 12. Grundsätzlich denkbar sind auch Vergleiche zu Bekanntgabepflichten gegenüber der El-Com, wie die Einreichung der Jahres- und Kostenrechnung gemäss Artikel 11.

In Absatz 3 wird der Grundsatz geregelt, dass die Sunshine-Regulierung im Netzbereich durch eine Anreizregulierung ersetzt werden soll, falls es in diesem Bereich nicht zu genügenden Effizienzsteigerungen mit entsprechenden Auswirkungen auf die Netzkosten kommt. In den übrigen Bereichen könnte die Sunshine-Regulierung grundsätzlich neben einer Anreizregulierung weitergeführt werden. Der Bundesrat trifft den Entscheid, ob eine Vorlage zur Einführung einer Anreizregulierung zu Handen des Parlaments auszuarbeiten ist, basierend auf den Ergebnissen einer Evaluation, mit welcher das BFE die Entwicklung der Netzkosten sowie der diesbezüglichen Effizienzsteigerungen unter der Sunshine-Regulierung bewertet. Eine solche Evaluation findet regelmässig alle vier Jahre statt, damit in angemessenen Zeitabständen untersucht wird, ob es zu den angestrebten Verbesserungen kommt. Die Netznutzungsentgelte müssen auf den Kosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes beruhen. Die Entwicklung der Netznutzungsentgelte muss folglich aufzeigen können, dass das Effizienzziel im ausreichenden Masse erreicht wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kosten- und Nutzenüberlegungen seitens des BFE zum Ergebnis kommen, dass bei einer eher konservativen Schätzung eine Anreizregulierung durch Effizienzsteigerungen zu einem jährlichen Wohlfahrtsgewinn von 190 bis 270 Millionen Franken führen kann.54 Im Zuge der Evaluation wird es zu einer Datenweitergabe zwischen ElCom und BFE im Sinne von Artikel 27 Absatz 3 kommen (vgl. Erläuterungen zu Art. 27).

Bei der Einführung einer Anreizregulierung fände ein Wechsel von einer ex-post- zu einer ex-ante-Regulierung statt. Dabei würden den Verteilnetzbetreibern Vorgaben für ihre Erlöse innerhalb einer Regulierungsperiode (von in der Regel vier bis fünf

54 Frontier Economics (2015), Kosten-Nutzen-Analyse der Einführung einer Anreizregulierung für Stromnetzbetreiber in der Schweiz.