Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten
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der vorliegenden Ergänzung ergibt sich dieser zweite Aspekt klarer aus dem Gesetzestext selbst. Eine materielle Änderung erfolgt dadurch nicht. Die Klarstellung drängt sich angesichts der neu eingeführten Datenweitergabe zwischen BFE und El-Com auf (vgl. Erläuterungen zu Art. 27 Abs. 3).
Art. 26 Abs. 1
Artikel 26 Absatz 1 steht zu Artikel 25 Absatz 1 in einem spiegelbildlichen Verhältnis, sodass die dort vorgenommene Klarstellung hier nachvollzogen wird.
Art. 27 Datenweitergabe
Der in Absatz 3 geregelten Datenweitergabe sind alle Daten zugänglich, die beim BFE oder bei der ElCom vorhanden sind und die die anfragende Behörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben beschaffen dürfte. Einer Weitergabe entgegenstehende Vorschriften, wie insbesondere Artikel 14 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 199256, sind zu beachten. Von praktischer Relevanz wird Absatz 3 insbesondere bei Daten sein, die gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 beschafft worden sind: Da sich sowohl die ElCom als auch das BFE auf Artikel 25 Absatz 1 abstützen können (vgl. Erläuterungen zu Art. 25 Abs. 1), können sich Datenbeschaffungen dieser beiden Behörden überschneiden. Um für alle Betroffenen ineffiziente doppelte Datenbeschaffungen zu verhindern, wird in Absatz 3 die Weitergabe von für die jeweilige Aufgabenerfüllung benötigten Daten ermöglicht.
In Absatz 4 wird die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass die ElCom der Swissgrid bei Gefährdungen des sicheren Übertragungsnetzbetriebs (vgl. diesbezüglich Erläuterungen zu Art. 20 Abs. 2 Bst. c) die notwendigen Daten weitergeben darf. In solchen Situationen muss die Swissgrid über die geeignete Datengrundlage verfügen, damit sie mit wirkungsvollen Massnahmen im richtigen Zeitpunkt eingreifen kann. So könnten beispielsweise zeitnahe Füllstandsdaten von Speicherseen nötig sein, um entscheiden zu können, ob das Notkonzept zur Beschaffung von Regelleistung und -energie eingesetzt werden muss. Die Pflicht zur vorgängigen Information der Betroffenen dient der Transparenz, eine Zustimmung zur Datenweitergabe ist nicht erforderlich. Mit Absatz 5 wird schliesslich sichergestellt, dass Daten keinesfalls für andere Zwecke, wie etwa die Beschaffung von Systemdienstleistungen, verwendet werden.
Art. 29 Abs. 1 Bst. a, d, ebisund fbissowie Abs. 4
Absatz 1: Die im geltenden Artikel 6 Absatz 5 enthaltene Vorgabe, wonach die Verteilnetzbetreiber Preisvorteile, die sie bei der Elektrizitätsbeschaffung im freien Markt erzielen, anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben haben, entfällt im Zuge der marktnäheren Ausgestaltung der Grundversorgung (Aufgabe der Gestehungskostenregulierung). Damit wird die in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a enthaltene Vorgabe gegenstandslos und ist entsprechend aufzuheben.
56 SR 431.01