Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten
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Jahren) gemacht. Diese Vorgaben leiten sich aus in statistischen Vergleichen (Benchmarking) zu ermittelnden Effizienzwerten der Netzbetreiber ab. Dabei werden die beeinflussbaren Kosten eines Netzbetreibers mit denen eines vergleichbaren effizienten Netzbetreibers verglichen. Nicht-beeinflussbare Kosten wie insbesondere die Kosten der vorliegenden Netze sowie Steuern und Abgaben gehen nicht in den Effizienzvergleich ein und werden über die Netznutzungsentgelte auf die Endverbraucher überwälzt.
Ermittelte ineffiziente Kosten sollen binnen einer Regulierungsperiode abgebaut werden. Somit wird ein Abbaupfad für die ineffizienten beeinflussbaren Kosten bestimmt, wobei die Preisentwicklung im Netzbereich berücksichtigt wird. Zudem ist der allgemeine Produktivitätsfortschritt während der Regulierungsperiode, den alle Verteilnetzbetreiber erreichen können, zu berücksichtigen. Für die nachfolgende Regulierungsperiode erfolgt dann wiederum ein statistischer Effizienzvergleich, so dass ein steter Verbesserungsdruck auf die beeinflussbaren Kosten entsteht.
Das Grundprinzip der Anreizregulierung ist wie folgt zu sehen: Werden die Vorgaben für die Effizienzsteigerung übertroffen, kann der Netzbetreiber die Differenz bis zur berechneten Erlösobergrenze für sich behalten. In dem Umfang, in welchem die Kosten diese Grenze überschreiten, dürfen sie den Endverbrauchern nicht über die Netznutzungsentgelte in Rechnung gestellt werden.
Eine Anreizregulierung beanreizt effiziente Investitionen und vermeidet insbesondere Überinvestitionen in Form eines zu kapitalintensiven Netzausbaus. Es kommt nicht zu einem Investitionsstopp oder zu Verschlechterungen bei der Netzqualität. Eine Anreizregulierung auf der Verteilnetzebene kann zusätzlich eine Qualitätsregulierung enthalten, die vor allem die Netzzuverlässigkeit finanziell beanreizt. Für kleine Netzbetreiber wäre ein vereinfachtes Modell ohne Benchmarking vorzusehen. Aufgrund der Besonderheiten und geringeren Vergleichbarkeit des Übertragungsnetzes dürfte die Swissgrid in einem vorrangig kostenbasierten Regime verbleiben.
Art. 23 Abs. 2
Das neue gesetzliche Beschwerderecht der ElCom beschränkt sich auf Fälle von Artikel 23, d.h. Fälle, in denen eine ElCom-Verfügung vor Bundesverwaltungsgericht gezogen wurde (Abs. 1) und von diesem nicht gestützt wurde. In kantonalen Domänen des Strommarkts, wo es zu kantonalen Gerichtsurteilen kommen kann, gibt es kein ElCom-Beschwerderecht.
Art. 25 Abs. 1
Artikel 25 Absatz 1 ist vor allem auf Datenbeschaffungen durch ElCom und BFE zugeschnitten. Er soll diesen Behörden den Zugang zu Daten ermöglichen, welche zur Umsetzung des Gesetzes oder dessen Vorbereitung nötig sind (vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum StromVG55). Neben der Datenbeschaffung durch den Regulator zwecks Vollzug des Gesetzes sind folglich beispielsweise auch Datenbeschaffungen des BFE für die Weiterentwicklung des Stromversorgungsrechts erfasst. Mit
55 BBl 2005 1611, hier 1662