Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten

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Die Strafbestimmung des neuen Absatz 1 Buchstabe ebisträgt dazu bei, dass die bei der Verrechnungsmessung erfassten Daten vorschriftsgemäss bearbeitet und an die berechtigten Akteure weitergegeben werden (Art. 17bter. Die Strafbestimmung ist an die Verteilnetzbetreiber und alle freien Messdienstleister und Messstellenbetreiber adressiert. Zu beachten ist, dass auf die Verrechnungsmessung prinzipiell, das heisst unter Vorbehalt einer sog. unechten Konkurrenz, auch Straftatbestände Anwendung finden können, die im Messgesetz vom 17. Juni 201157, im Bundesgesetz vom 6. Oktober 199558 über die technischen Handelshemmnisse (THG) und im Strafgesetzbuch (StGB)59 enthalten sind (z.B. Art. 147, Art. 248, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2, Art. 290 StGB). Bei der neuen Speicherreserve wird auch das Erteilen falscher und unvollständiger Auskünfte usw. unter Strafe gestellt, v.a. auch solche Auskünfte gegenüber der Swissgrid, die keine Behörde ist. Die Auskunfts-, Angabe- und Zutrittsgewährungspflichten selbst ergeben sich im Grundsatz aus Art. 8a Abs. 6 Bst. c (dass der Bundesrat die Pflichten konkretisieren muss, ändert nichts daran, dass sie im Grundsatz kraft Gesetz bestehen).

Absatz 4: Die Möglichkeit zur Bussenauferlegung nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 197460 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) wird hier, z.B. analog zu Artikel 71 EnG, bis zu Bussen von 20 000 Franken (anstatt 5000 Franken) nutzbar gemacht.

Art. 33c Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Bislang hatten grundsätzlich auch grosse Endverbraucher Anspruch auf Grundversorgung. Sie verloren ihn erst mit Abschluss eines Vertrages im freien Markt («Einmal frei, immer frei»). Neu haben Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch ab 100 MWh diesen Anspruch nicht mehr. Es fragt sich also, was passiert, wenn sie ihren Netzzugang trotz fehlendem Anspruch auf Grundversorgung nicht nutzen. Die Übergangsbestimmung klärt dies und gibt ihnen eine einjährige Schonfrist zum Abschluss eines Elektrizitätsliefervertrages. Nach deren Ablauf fallen sie in die Ersatzversorgung.

Art. 34 Abs. 2 und 3

Die Gesetzesvorlage bringt eine vollständige Marktöffnung mit sich. Folglich ist die Schlussbestimmung zum Bundesbeschluss, mit welchem die dafür ehemals vorgesehenen Bestimmungen hätten in Kraft treten sollen, gegenstandslos und entsprechend aufzuheben.

57 SR 941.20

58 SR 946.51

59 SR 311.0

60 SR 313.0