Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 57 Seiten
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KLASSIFIZ
Referenz/Ak
Die Elektrizitätsbranche fordert generell, dass sie bei der konkreten Ausgestaltung der Preisregulierung einzubeziehen sei.
CKW, EWS und WWZ beantragen, dass die Angemessenheitsüberprüfung nur für das Standardprodukt, nicht jedoch die weiteren Produkte in der Grundversorgung gilt.
Produktvorgaben in der Grundversorgung
Die Vorgabe eines Standardproduktes in der Grundversorgung mit ausschliesslich inländisch produziertem Strom und einem Mindestanteil erneuerbarer Energien im Strom-Mix findet breite Zustimmung (Art. 6 Abs. 2). So unterstützen dies die EnDK, die RKGK, die Kantone AI, BE, BL, BS, LU, SG, SZ, TI und ZH und bei den Parteien die CVP, FDP, GLP, GPS, SP und SVP. Weiter äussern Alpiq, Axpo,
BKW, EBM, EWS, EnAlpin, FMV, Groupe E, IWB, Regiogrid, SWV, InfraWatt, AEE Suisse, Swissolar, SES, Economiesuisse, IGEB, Hotelleriesuisse, Scienceindustries, Swissmem, tiko, GGS, Lonza, FRC, KGTV, SAB, CCIG, SBS, SVUT, Agro Energie CH, VPOD, Travail.Suisse (teilweise), SBV und die HKBB ihre Zustimmung. Sie sehen in der Produktvorgabe grundsätzlich eine positive Wirkung auf die heimischen erneuerbaren Energien (insbesondere die Wasserkraft). Einige Teilnehmer präzisieren (als Gegner der Marktöffnung), dass ihre Zustimmung zur Vorgabe des Standardproduktes im Sinne eines Eventualantrags zu verstehen sei, für den Fall, dass der Strommarkt geöffnet werde.
Gegen die grundsätzliche Vorgabe eines Standardproduktes sprechen sich primär einige Teilnehmer der Energiewirtschaft, aber auch weitere Teilnehmer, aus: VSE, DSV, Regio Energie, SIG, SACEN, IB Murten, IBI, EBL, EKZ, EWL, StWZ, WWZ, VSG, swisscleantec, Centre Patronal, VSEI, HEV, SGV, SBB und WEKO. Begründet wird die Ablehnung insbesondere mit dem Argument einer Verzerrung des Marktes (Vorteile von Drittlieferanten gegenüber den Grundversorgern) sowie mit der Verletzung der Technologieneutralität und damit der Minderung des Wettbewerbs. Einige Teilnehmer vermuten, dass die Vorgabe eines Standardproduktes der Wasserkraft finanziell zu wenig bringe und lehnen die Vorgabe deshalb ab. Der SGV verlangt, dass die Vorgabe eines Standardproduktes klar als Unterstützungsmassnahme auszuweisen sei und dass alle bestehenden Unterstützungsmassnahmen ersatzlos zu streichen seien. Die RKGK stellt die Kompatibilität mit dem EU-Recht in Frage.
Diverse Befürworter des Standardprodukts wünschen eine gegenüber der Vernehmlassungsvorlage angepasste Anforderung an das Produkt. Aus den meisten dieser Rückmeldungen leitet sich eine Vorgabe eines rein inländischen und ausschliesslich erneuerbaren Standardproduktes («100 Prozent grüner und Schweizer Default») ab. Dafür sprechen sich aus: BS, FR, JU, VS, FDP, GLP, GPS, SP,
Swisspower, Energie Thun, IWB, FMV, VESE, AEE Suisse, InfraWatt, Swissolar, Swiss Small Hydro, swisscleantech, NWA, SES, SKS, Suissetec, KGTV, USIC, tiko, SAB, VPOD und SBV. Die
Travail.Suisse fordert ein nur vorwiegend inländisch und nach einer Übergangsphase rein erneuerbares Standardprodukt, mit der Begründung, dass sonst die grössten Schweizer Energieunternehmen sowie die Wasserkraft bevorteilt würden. CCIG fordert einen Mindestanteil von 80 Prozent erneuerbarer Energien. Die Stadt Zürich, EWZ und GESA fordern, dass das Produkt rein erneuerbar sein soll, dass jedoch betreffend Herkunft keine Vorgabe gemacht werde (Schweizer Unternehmen haben auch im Ausland in erneuerbare Energien investiert und könnten diese sonst nicht ins Standardprodukt einbringen). POWERLOOP und VSG verlangen, dass die Vorgaben lediglich eine rein inländische Herkunft vorschreiben, da sonst Strom aus WKK-Anlagen nicht ins Standardprodukt eingebracht werden könne. InfraWatt möchte, dass im rein grünen Standardprodukt auch Strom aus Abwärme und Abfall zu 100 Prozent berücksichtigt werden kann. FRC und SKS schliesslich fordern die Vorgabe eines einzigen und einheitlichen Produktes in der ganzen Schweiz mit einem erneuerbaren Anteil im Sinne der