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Vernehmlassung 2018/71: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2019 · 11 Seiten

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Ziff. 2.1 Tabelle

Sicherheitsmassnahmen 23 und 33 aufgehoben

Sicherheitsmassnahme 36 anfügen

36 Inaktivierung der Mikroorga- P L [P] [L] [P] [L] P L nismen in kontaminiertem G [G] [G] G Material, im Abfall und an kontaminierten Geräten, von V [V] [V] V Tieren und Pflanzen sowie Inaktivierung Autoklavie- Autoklavie- Inaktivierung Prozessflüssigkeit bei Produk- vor Ort oder rung im rung im mittels tionstätigkeiten «P» Entsorgung als Gebäude, kann Arbeits- Durchreiche-

Sonderabfall; ausserhalb bereich, kann autoklav im Inaktivie- erfolgen, wenn anderswo im Arbeitsbereich rungsmetho- das zuständige Gebäude den sind Bundesamt erfolgen, wenn zulässig, wenn dies bewilligt; das zuständige deren Wirk- andere Bundesamt samkeit gleichwertige dies bewilligt; nachgewiesen Inaktivie- andere

ist. rungsmetho- gleichwertige

den sind Inaktiviezulässig, wenn rungsmethoderen Wirk- den sind samkeit zulässig, wenn nachgewiesen sie validiert ist; sind;

als Sonderab- der Autoklav fall entsorgt kann weggewerden lassen werden, können: wenn das

a. kontami- zuständige niertes Bundesamt Material, dies bewilligt. Tierkadaver,

diagnostische

Proben;

b. feste

Kulturen,

wenn das

zuständige

Bundesamt

dies bewilligt