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Vernehmlassung 2018/71: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2019 · 11 Seiten

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Anhang 4 (Art. 12)

Sicherheitsmassnahmen

Ziff. 1 Bst. c, d und k

Folgende Sicherheitsmassnahmen gelten für alle Arten und Klassen von Tätigkeiten:

c. Einsatz von mindestens einer Person für die Überwachung der biologischen Sicherheit und zur Prävention vor missbräuchlicher Verwendung von Organismen; die Person muss sowohl in fachlicher Hinsicht als auch in Sicherheitsfragen über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgabe verfügen; zu ihrer Aufgabe gehört insbesondere die Erstellung, Aufdatierung und Umsetzung des Sicherheitskonzeptes, die Information, Beratung und Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Überprüfung der Einhaltung der Biosicherheitsregeln sowie die Kommunikation mit den Behörden bezüglich Meldungen, Bewilligungsgesuchen, Sicherheitsmassnahmen und dem Sicherheitskonzept;

d. Einsatz von genügend und in Sicherheitsfragen ausreichend ausgebildetem Personal; Personen mit Zugang zu Organismen müssen vertrauenswürdig sein;

k. Massnahmen zur Minimierung des Risikos einer missbräuchlichen Verwendung der Organismen, wie die Einschränkung des Zugangs zu Räumlichkeiten und die Erfassung von Personen mit Zugang zu den verwendeten Organismen.

Ziff. 2.1 Bst. bbis(neu)

Über die allgemeinen Sicherheitsmassnahmen hinaus sind, je nach Art und Klasse der Tätigkeit, besondere Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen, die:

bbisder Möglichkeit einer missbräuchlichen Verwendung von Organismen Rechnung tragen;