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Vernehmlassung 2018/71: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2019 · 11 Seiten
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Anhang 2.1 (Art. 6 und 26)
Gruppierung der Organismen
Ziff. 1 Abs. 1 Bst. r und 3
1Zur Ermittlung des Risikos, welches vom Vorkommen eines Organismus für Mensch, Tier und Umwelt sowie für die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung ausgeht, sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
r. Eignung zur missbräuchlichen Verwendung.
3Zur Ermittlung des Risikos, welches vom Vorkommen eines gebietsfremden Organismus für Mensch, Tier und Umwelt sowie für die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung ausgeht, sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
a. Lebenszyklus und Fortpflanzung, insbesondere betreffend asexueller Fortpflanzung, Generationszeit und Anzahl Nachkommen;
b. Vorhandensein von Wirtsorganismen in der Umwelt;
c. Umweltansprüche und Überlebensfähigkeit, insbesondere betreffend Kältetoleranz und Diapause;
d. potenzielle Kontamination mit Mikroorganismen, die pathogen für Mensch, Tier oder Pflanze sein können;
e. Invasivität und Verdrängung einheimischer Arten;
f. Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch den Organismus aufgrund von Allergenität, Pathogenität und Toxizität;
g. Beeinträchtigung anderer Organismen, insbesondere durch Konkurrenz und Hybridisierung;
h. Beeinträchtigung von Stoffkreisläufen;
i. Auswirkungen auf Funktionen des Ökosystems;
j. Resistenz oder Empfindlichkeit gegenüber Pestiziden, Herbiziden sowie anderen Agenzien;
h. Verfügbarkeit geeigneter Techniken, um den betroffenen Organismus in der Umwelt nachzuweisen und zu bekämpfen.