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Vernehmlassung 2018/71: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2019 · 11 Seiten
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d. Erteilung von Auskünften nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe h;
e. Durchführung weiterer mit dem Vollzug dieser Verordnung verbundener Aufgaben.
2Folgende Personen haben Zugang auf ECOGEN und können darin Bearbeitungen vornehmen:
a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes und der zuständigen Stellen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 im Umfang ihrer jeweiligen Aufgaben;
b. die meldenden oder gesuchstellenden Personen im Umfang der sie betreffenden Daten.
II
Die Anhänge 2.1,2.2, 3.2 und 4 werden gemäss Beilage geändert.
III
Die Verordnung vom 25. August 199911 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 1
1Beim Umgang mit Mikroorganismen der Gruppen 1–4 sind die Sicherheitsmassnahmen der entsprechenden Sicherheitsstufen 1–4 nach Anhang 3 zu treffen. Beim Umgang mit Mikroorganismen der Gruppen 2–4 sind geschlossene Systeme zu verwenden. In der Primärdiagnostik sind Ausnahmen nach Artikel 5bisESV möglich. Für Tätigkeiten nach Artikel 6 Absatz 6 genügen die allgemeinen Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 8.
Anhang 3 Ziff. 2 Tabelle
Sicherheitsmassnahmen 23 und 33 aufgehoben
Sicherheitsmassnahme 36 anfügen
36 Inaktivierung der Mikroorga- P L [P] [L] [P] [L] P L
nismen in kontaminiertem G [G] [G] G
Material, im Abfall und an
kontaminierten Geräten, von V [V] [V] V
Tieren und Pflanzen sowie Inaktivierung Autoklavie- Autoklavie- Inaktivierung