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Vernehmlassung 2018/71: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2019 · 11 Seiten

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Art. 12 Abs. 2

2Die in Anhang 4 aufgeführten allgemeinen Sicherheitsmassnahmen sowie die nach Art und Klasse der Tätigkeit erforderlichen besonderen Sicherheitsmassnahmen sind zu ergreifen, und ein betriebliches Sicherheitskonzept ist zu erstellen. Dieses hat auch die allfällige Eignung von Organismen zur missbräuchlichen Verwendung angemessen zu berücksichtigen. Die getroffenen Sicherheitsmassnahmen müssen dem im Einzelfall ermittelten Risiko Rechnung tragen und dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen.

Art. 16 Abs. 1 Bst. c

1Die vom Kanton bezeichnete Fachstelle ist unverzüglich zu informieren, sofern beim Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen:

c. der Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung besteht.

Art. 17 Abs. 2

2Die Kontaktstelle hat folgende administrative Aufgaben:

f. sie führt die elektronische Datenbank ECOGEN (Art. 27a);

Art. 19 Abs. 3

3Erlässt das zuständige Bundesamt innert Frist keinen Entscheid, so gelten meldepflichtige Tätigkeiten der Klasse 1 und Änderungen von bereits gemeldeten Tätigkeiten der Klasse 2 unter Vorbehalt wesentlicher neuer Erkenntnisse als mit dieser Verordnung vereinbar.

Art. 26 Abs. 1bisund Abs. 2

1bisDas BAG führt mit Zustimmung des BAFU sowie nach Anhörung des SECO, des BLV, des BLW, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz, der SUVA und der EFBS eine öffentlich zugängliche Liste, in der Organismen, die sich zur missbräuchlichen Verwendung eignen, aufgeführt sind.

2Das BAFU und das BAG berücksichtigen bei der Führung ihrer Listen, bestehende Listen, insbesondere diejenigen der Europäischen Union und von deren Mitgliedstaaten sowie internationaler Organisationen.

Art. 27a Elektronische Datenbank ECOGEN

1In der elektronischen Datenbank ECOGEN werden Daten erfasst und bearbeitet, die für die Erfüllung folgender Aufgaben erforderlich sind:

a. Durchführung von Melde- und Bewilligungsverfahren nach den Artikeln 19 und 20;

b. Meldung von Vorkommnissen nach Artikel 16 Absatz 2;

c. Übermittlung von Informationen und Berichten über die Kontrolltätigkeit nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe j;