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Vernehmlassung 2018/71: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2019 · 11 Seiten
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b. bei der Eigenanwendung von Medizinprodukten zur In-vitro-Diagnostik, deren Abgabe nach Artikel 17 Absatz 3 der Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 20017 bewilligt ist.
Art. 3 Bst. j
j. missbräuchliche Verwendung: Umgang mit einschliessungspflichtigen Organismen, bei dem unerlaubt und vorsätzlich Mensch, Tier und Umwelt oder die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung gefährdet oder beeinträchtigt werden.
Art. 5bisPrimärer Nachweis ausserhalb von geschlossenen Systemen
1Tritt ein pathogener Organismus mit erheblichem Schädigungspotenzial gehäuft natürlich auf, wird er beabsichtigt oder unbeabsichtigt freigesetzt oder wird seine Freisetzung vermutet, so darf dessen primärer Nachweis ausnahmsweise ausserhalb von geschlossenen Systemen erfolgen, wenn:
a. Menschen, Tiere, Umwelt sowie die biologische Vielfalt dadurch nicht gefährdet werden;
b. die Analysen im Rahmen einer Lagebeurteilung vorgenommen werden;
c. geeignete Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden; und
d. die verwendeten Schnellnachweissysteme dem Stand der Technik entsprechen.
2Der Nachweis nach Absatz 1 ist nur den folgenden zuständigen Behörden erlaubt:
a. den kantonalen Ereignisdiensten bei B-Ereignissen nach Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung vom 29. April 20158 über mikrobiologische Laboratorien;
b. den seuchenpolizeilichen Organen bei Bekämpfungsmassnahmen nach Artikel 63 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19959;
c. den eidgenössischen oder kantonalen Pflanzenschutzdiensten bei Vorsorgemassnahmen nach Artikel 10, Überwachungen nach Artikel 18 und Erhebungen nach Artikel 19 der Pflanzengesundheitsverordnung vom …. 201810 (PGesV) sowie den nach Artikel 76 PGesV zugelassenen Betrieben bei Untersuchungen nach Artikel 84 PGesV.
Art. 11 Abs. 3
3Die Angaben sind direkt in die elektronische Datenbank ECOGEN (Art. 27a) einzugeben.