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Vernehmlassung 2018/71: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2019 · 11 Seiten

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Prozessflüssigkeit bei Produk- vor Ort oder rung im rung im mittels tionstätigkeiten «P» Entsorgung als Gebäude, kann Arbeits- Durchreiche-

Sonderabfall; ausserhalb bereich, kann autoklav im Inaktivie- erfolgen, je anderswo im Arbeitsbereich rungsmetho- nach Resultat Gebäude den sind der Risikobe- erfolgen, je zulässig, wenn wertung; nach Resultat deren Wirk- andere der Risikobesamkeit gleichwertige wertung;

nachgewiesen Inaktivie- andere

ist. rungsmetho- gleichwertige

den sind Inaktiviezulässig, wenn rungsmethoderen Wirk- den sind samkeit zulässig, wenn nachgewiesen sie validiert ist; sind;

als Sonderab- der Autoklav fall entsorgt kann weggewerden lassen werden, können: je nach

a. kontami- Resultat der niertes Risikobewer-Material, tung.

Tierkadaver,

diagnostische

Proben;

b. feste

Kulturen, je

nach Resultat

der Risikobe-

wertung

IV

Die Verordnung vom 10. September 200812 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung) wird wie folgt geändert:

Artikel 12 Absatz 2

2 Mit pathogenen Organismen, die nach Artikel 6 ESV der Gruppe 3 oder 4 zugeordnet werden oder die invasiv sind, darf in der Umwelt nicht direkt umgegangen werden; vorbehalten bleibt ihr primärer Nachweis nach Art. 5bis ESV.

V

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

12 SR 814.911