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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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Art. 9 Information über wirtschaftliche Bindungen
(Art. 8 Abs. 2 Bst. b FIDLEG)
1 Finanzdienstleister informieren über wirtschaftliche Bindungen, soweit diese im Zusammenhang mit der Finanzdienstleistung zu einem Interessenkonflikt führen können.
2 Die Information enthält Angaben zu:
a. der Art und Ursache des Interessenkonflikts;
b. den organisatorischen und administrativen Vorkehrungen, die der Finanzdienstleister zur Verhinderung oder Bewältigung dieses Konflikts getroffen hat;
c. den Benachteiligungen, die nicht ausgeschlossen werden können und der Kundin oder dem Kunden weiterhin verbleiben.
Art. 10 Information über das berücksichtigte Marktangebot
(Art. 8 Abs. 2 Bst. c FIDLEG)
1 Finanzdienstleister informieren die Kundin oder den Kunden darüber, ob das bei der Auswahl von Finanzinstrumenten berücksichtigte Marktangebot nur eigene oder auch fremde Finanzinstrumente erfasst.
2 Als eigenes Finanzinstrument gilt eines, das von Unternehmen emittiert oder angeboten wird, die in enger Verbindung zum Finanzdienstleister stehen.
3 Eine enge Verbindung besteht insbesondere, wenn:
a. ein Finanzdienstleister eine Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte des Anbieters oder des Emittenten des Finanzinstruments direkt oder indirekt hält oder er den Anbieter oder Emittenten in anderer Weise beherrscht; oder
b. die Anteile oder Stimmrechte des Finanzdienstleisters mehrheitlich direkt oder indirekt vom Anbieter oder vom Emittenten des Finanzinstruments gehalten werden oder diese den Finanzdienstleister in anderer Weise beherrschen.
Art. 11 Ausführung und Übermittlung von Kundenaufträgen
(Art. 8 Abs. 4 FIDLEG)
Eine Finanzdienstleistung besteht nicht ausschliesslich in der Ausführung oder Übermittlung eines Kundenauftrags, wenn vorgängig eine Beratung stattfand.
Art. 12 Form der Zurverfügungstellung des Basisinformationsblatts
(Art. 8 Abs. 3, 9 Abs. 2 und Art. 63 Bst. c FIDLEG)
1 Ein Basisinformationsblatt ist der Privatkundin oder dem Privatkunden auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Webseite zur Verfügung zu stellen.
2 Wird das Basisinformationsblatt über eine Website zur Verfügung gestellt, so hat der Finanzdienstleister:
a. dafür zu sorgen, dass es jederzeit abgefragt, heruntergeladen und auf einem dauerhaften Datenträger erfasst werden kann;