Vorlage

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

4 Schweizerische Zweigniederlassungen von ausländischen Finanzdienstleistern geben ihre Adresse in der Schweiz oder andere für eine Kontaktaufnahme erforderlichen Angaben an.

Art. 7 Information über die Finanzdienstleistung und die Finanzinstrumente

(Art. 8 Abs. 1 und 2 Bst. a FIDLEG)

1 Die Information über die Finanzdienstleistung enthält Angaben zu:

a. deren Wesensmerkmalen und Funktionsweisen; und

b. den wesentlichen Rechten und Pflichten, die den Kundinnen und Kunden daraus erwachsen.

2 Die Information über die Risiken, die mit der Finanzdienstleistung verbunden sind, enthält:

a. bei der Anlageberatung: unter Berücksichtigung des Kundenportfolios Angaben über die gegebenenfalls zu erwerbenden oder zu veräussernden Finanzinstrumente;

b. bei der Vermögensverwaltung: eine Darstellung der Risiken, die sich aus der Anlagestrategie für das Kundenvermögen ergeben.

3 Die Information zu den allgemeinen Risiken, die mit dem Finanzinstrumenten verbunden sind, enthält Angaben zu:

a. den Wesensmerkmalen und der Funktionsweise der Finanzinstrumente;

b. den sich aus den Finanzinstrumenten ergebenden Verlustrisiken und allfälligen Verpflichtungen für die Kundin oder den Kunden.

4 Soweit die Angaben nach Absatz 3 im Basisinformationsblatt oder im Prospekt enthalten sind, kann die Information durch Zurverfügungstellung des entsprechenden Dokuments erfolgen.

Art. 8 Information über die Kosten

(Art. 8 Abs. 2 Bst. a FIDLEG)

1 Die Information über die Kosten enthält insbesondere Angaben zu den einmaligen und laufenden Kosten, die beim Erwerb oder bei der Veräusserung des betreffenden Finanzinstruments entstehen.

2 Soweit diese Angaben im Basisinformationsblatt oder im Prospekt enthalten sind, kann auf das betreffende Dokument verwiesen werden.

3 Nicht im Voraus oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand genau zu bestimmende Kosten sind annäherungsweise anzugeben.

4 Sind an der Erbringung von Finanzdienstleistungen mehrere Finanzdienstleister beteiligt, so können sie vereinbaren, dass einer der Beteiligten über alle Kosten informiert. Liegt keine solche Vereinbarung vor, so informiert jeder Finanzdienstleister über die bei ihm anfallenden Kosten.