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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten

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Art. 5 Anrechenbares Vermögen beim Opting-out

(Art. 5 Abs. 2 FIDLEG)

1 Dem Vermögen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 FIDLEG anzurechnen sind Finanzanlagen, die direkt oder indirekt im Eigentum der Privatkundin oder des Privatkunden stehen, namentlich:

a. Guthaben bei Banken und Wertpapierhäusern auf Sicht oder auf Zeit;

b. Wertpapiere und Wertrechte einschliesslich Effekten, kollektiver Kapitalanlagen und strukturierter Produkte;

c. Derivate;

d. Edelmetalle;

e. Lebensversicherungen mit Rückkaufswert;

f. Herausgabeansprüche aus in Treuhandverhältnissen gehaltenen anderen Vermögenswerten nach diesem Absatz.

2 Nicht als Finanzanlagen im Sinne von Absatz 1 gelten namentlich direkte Anlagen in Immobilien und Ansprüche aus Sozialversicherungen sowie Guthaben der beruflichen Vorsorge.

3 Privatkundinnen und -kunden, die gemeinsam am Vermögen beteiligt sind, das die Werte von Artikel 5 Absatz 2 FIDLEG erreicht, können nur gemeinsam ein Optingout erklären.

4 Die nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a FIDLEG notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen müssen bei mindestens einer am gemeinsamen Vermögen beteiligten Person vorhanden sein. Diese Person muss allein über das Vermögen verfügen können.

2. Titel: Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen

1. Kapitel: Verhaltensregeln

1. Abschnitt: Informationspflicht

Art. 6 Information über den Finanzdienstleister

(Art. 8 Abs. 1 FIDLEG)

1 Die Information über den Finanzdienstleister enthält:

a. seine Adresse oder andere für die Kontaktaufnahme notwendige Angaben;

b. die Angabe, ob er beaufsichtigt wird.

2 Beaufsichtigte Finanzdienstleister geben zudem an:

a. Name und Adresse der Behörde, von der sie beaufsichtigt werden;

b. ob sie über eine Bewilligung als Bank, Vermögensverwalter, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitung oder Wertpapierhaus verfügt.

3 Vermögensverwalter geben überdies Name und Adresse der Aufsichtsorganisation an, der sie sich angeschlossen haben.