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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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Art. 5 Anrechenbares Vermögen beim Opting-out
(Art. 5 Abs. 2 FIDLEG)
1 Dem Vermögen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 FIDLEG anzurechnen sind Finanzanlagen, die direkt oder indirekt im Eigentum der Privatkundin oder des Privatkunden stehen, namentlich:
a. Guthaben bei Banken und Wertpapierhäusern auf Sicht oder auf Zeit;
b. Wertpapiere und Wertrechte einschliesslich Effekten, kollektiver Kapitalanlagen und strukturierter Produkte;
c. Derivate;
d. Edelmetalle;
e. Lebensversicherungen mit Rückkaufswert;
f. Herausgabeansprüche aus in Treuhandverhältnissen gehaltenen anderen Vermögenswerten nach diesem Absatz.
2 Nicht als Finanzanlagen im Sinne von Absatz 1 gelten namentlich direkte Anlagen in Immobilien und Ansprüche aus Sozialversicherungen sowie Guthaben der beruflichen Vorsorge.
3 Privatkundinnen und -kunden, die gemeinsam am Vermögen beteiligt sind, das die Werte von Artikel 5 Absatz 2 FIDLEG erreicht, können nur gemeinsam ein Optingout erklären.
4 Die nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a FIDLEG notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen müssen bei mindestens einer am gemeinsamen Vermögen beteiligten Person vorhanden sein. Diese Person muss allein über das Vermögen verfügen können.
2. Titel: Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen
1. Kapitel: Verhaltensregeln
1. Abschnitt: Informationspflicht
Art. 6 Information über den Finanzdienstleister
(Art. 8 Abs. 1 FIDLEG)
1 Die Information über den Finanzdienstleister enthält:
a. seine Adresse oder andere für die Kontaktaufnahme notwendige Angaben;
b. die Angabe, ob er beaufsichtigt wird.
2 Beaufsichtigte Finanzdienstleister geben zudem an:
a. Name und Adresse der Behörde, von der sie beaufsichtigt werden;
b. ob sie über eine Bewilligung als Bank, Vermögensverwalter, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitung oder Wertpapierhaus verfügt.
3 Vermögensverwalter geben überdies Name und Adresse der Aufsichtsorganisation an, der sie sich angeschlossen haben.