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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten

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2 Nicht als Finanzdienstleister im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d FIDLEG gelten Gesellschaften oder Einheiten eines Konzerns, die einzig für andere Gesellschaften oder Einheiten desselben Konzerns Finanzdienstleistungen erbringen.

3 Ein Angebot im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g FIDLEG liegt vor bei einer Kommunikation jeglicher Art, die:

a. ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und das Finanzinstrument enthält; und

b. die üblicherweise darauf abzielt, auf ein bestimmtes Finanzinstrument aufmerksam zu machen und dieses zu veräussern.

4 Das Angebot richtet sich an das Publikum im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h des Gesetzes, wenn es sich an einen unbegrenzten Personenkreis richtet.

5 Nicht als Angebot im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h FIDLEG gilt insbesondere:

a. die namentliche Nennung von Finanzinstrumenten ohne oder in Verbindung mit faktischen, allgemeinen Informationen wie ISIN, Nettoinventarwerte, Preise, Risikoinformationen, Kursentwicklung, Steuerzahlen;

b. das blosse zur Zurverfügungstellen faktischer Informationen;

c. die Aufbereitung, das Zurverfügungstellen, die Veröffentlichung und die Weiterleitung von Informationen und Unterlagen zu Finanzinstrumenten, die gesetzlich oder vertraglich erforderlich sind, an bestehende Kunden oder Finanzintermediäre, wie Corporate-Action-Informationen, Einladungen zu Generalversammlungen und damit verbundene Aufforderungen zur Erteilung von Instruktionen.

6 Als dauerhafter Datenträger im Sinne dieser Verordnung gilt Papier und jedes andere Medium, das die Speicherung und die unveränderte Wiedergabe einer Information ermöglicht.

Art. 4 Kundensegmentierung

(Art. 4 FIDLEG)

1 Die Zuweisung einer Kundin oder eines Kunden zu einem Segment gilt für die gesamte, jeweilige Kundenbeziehung zum betreffenden Finanzdienstleister.

2 Sind an einem Vermögen mehrere Kundinnen und Kunden berechtigt, so sind sie für dieses gemeinsam einem Kundensegment zuzuweisen. Die Absätze 3 und 4 sind vorbehalten.

3 Ein Unternehmen oder eine für vermögende Privatkundinnen und -kunden errichtete private Anlagestruktur verfügt dann über eine professionelle Tresorerie, wenn sie auf Dauer eine fachlich ausgewiesene, im Finanzbereich erfahrene Person mit der Bewirtschaftung ihrer Finanzmittel betraut.

4 Kundinnen und Kunden, die durch eine bevollmächtigte Person handeln, können schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, verlangen, dass sich ihre Zuweisung zu einem Segment nach den Kenntnissen und Erfahrungen dieser Person richtet.