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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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a. die Marktkonformität des Kaufs- und Verkaufspreises der Immobilienwerte und Infrastrukturwerte sowie der Transaktionskosten durch einen unabhängigen Schätzungsexperten bestätigt wird; und
b. die Gesellschafterversammlung der Transaktion zugestimmt hat.
Art. 133 Abs. 1, 2bis und 5
1 Der Vertreter einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage veröffentlicht die Dokumente nach den Artikeln 13a und 15 Absatz 3 sowie den Jahres- und Halbjahresbericht in einer Amtssprache oder auf Englisch. Vorbehalten bleibt Artikel 89 Absatz 2 der Finanzdienstleistungsverordnung vom ...38. Die FINMA kann die Publikation in einer anderen Sprache zulassen, sofern sich die Publikation nur an einen bestimmten Anlegerkreis richtet.
2bis Bei ausländischen kollektiven Kapitalanlagen müssen die Informationen nach Absatz 2 nicht zwingend auf dem Basisinformationsblatt selbst enthalten sein.
5 Die Publikations- und Meldevorschriften gelten nicht für ausländische kollektive Kapitalanlagen, die ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden.
Art. 142 Abs. 1 Bst. a
1 Die FINMA kann insbesondere für die folgenden Dokumente die Form der Zustellung an die FINMA bestimmen:
a. der Prospekte und der Basisinformationsblätter;
Art. 144 Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
(Art. 95 Abs. 4 Bst. b FIDLEG)
1 Für kollektive Kapitalanlagen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... Privatkundinnen und Privatkunden angeboten wurden, können Basisinformationsblätter nach Artikel 107–107d KKV während zwei Jahren weiterhin nach den Vorgaben der Anhänge 2 in der Fassung vom 1. März 201339 und 3 KKV in der Fassung vom 15. Juli 201140 verwendet werden.
2 Wird das Basisinformationsblatt für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen nach Anhang 3 KKV in der Fassung vom 15. Juli 2011 verwendet, ist es einschliesslich der angemessen überarbeiteten Darstellung der bisherigen Wertentwicklung der kollektiven Kapitalanlage bis zum 31. Dezember von der Fondsleitung und der SICAV innert der ersten 35 Werktage des folgendes Jahres zu veröffentlichen.
3 Fondsleitungen, SICAV und KmGK müssen der FINMA die angepassten Fondsverträge, Anlagereglemente und Gesellschaftsverträge zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom ... zur Genehmigung einreichen. In besonderen Fällen kann die FINMA diese Frist erstrecken.
38 SR ...
39 AS 2013 607
40 AS 2011 3177