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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten

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3 Auf Antrag der Fondsleitung prüft die FINMA bei der Genehmigung eines vertraglichen Anlagefonds sämtliche Bestimmungen des Fondsvertrags und stellt deren Gesetzeskonformität fest, sofern dieser im Ausland angeboten werden soll und das ausländische Recht es verlangt.

Art. 37 Abs. 1 Bst. d–f, Abs. 2 Bst. b, Abs. 2bis und Abs. 2ter

1 Dem Fondsvermögen oder allfälligen Teilvermögen können belastet werden:

d. allfällige Vertriebskommissionen für die Vergütung der Vertriebstätigkeit;

e. die Gesamtheit der in den Absätzen 2 und 2bis aufgeführten Nebenkosten;

f. Kommissionen nach Absatz 2ter.

2 Sofern der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht, können folgende Nebenkosten dem Fondsvermögen oder den Teilvermögen belastet werden:

b. Aufgehoben

2bis Bei Immobilienfonds können zusätzlich folgende Nebenkosten dem Fondsvermögen oder den Teilvermögen belastet werden, sofern der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht:

a. Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermittlungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern;

b. marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien;

c. marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte;

d. Liegenschaftsaufwand (Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versicherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastrukturdienstleistungen), sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten (z.B. Mieterschaft) getragen wird;

e. Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anlegerinnen und Anleger dienende Abklärungen;

f. Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anlegerinnen und Anleger.

2ter Die Fondsleitung eines Immobilienfonds kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht und die Tätigkeit nicht an Dritte ausgelagert ist:

a. Kauf und Verkauf von Grundstücken auf der Basis des Kaufs- bzw. Verkaufspreises;

b. Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten auf der Basis der Baukosten;