Vorlage
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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Art. 114 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4
1 Anlagefonds oder Teilvermögen können von der Fondsleitung vereinigt werden, sofern:
c. die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Anforderungen grundsätzlich übereinstimmen:
– Anlagepolitik, Anlagetechniken, Risikoverteilung sowie mit der Anlagepolitik verbundene Risiken;
– Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten;
– Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen oder den Anlegern belastet werden dürfen;
– Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzung der Auflösung;
4 Die Bestimmungen der Vereinigung sind auf die Spaltung sowie die Umwandlung von offenen kollektiven Kapitalanlagen sinngemäss anwendbar.
Art. 115 Abs. 5
5 Bei der Vermögensübertragung, bei der Spaltung sowie bei der Umwandlung einer SICAV kommen die Absätze 2–4 sinngemäss zur Anwendung.
Art. 115a Vermögensübertragung, Umwandlung und Spaltung
Bei der Vermögensübertragung einer SICAV sowie bei der Spaltung und bei der Umwandlung einer offenen kollektiven Kapitalanlage kommen die Artikel 114 und 115 sinngemäss zur Anwendung.
Art. 119 Abs. 3bis
Aufgehoben
Art. 121 Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 4
1 Zulässig sind insbesondere:
c. andere Anlagen, wie insbesondere in Immobilien oder Infrastruktur;
d. Mischformen sämtlicher nach Artikel 120 und Artikel 121 möglichen Anlagen.
4 Der Komplementär, die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen und die ihnen nahestehenden natürlichen und juristischen Personen sowie die Anlegerinnen und Anleger einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen dürfen von dieser Immobilienwerte und Infrastrukturwerte übernehmen oder abtreten, sofern: