Vorlage
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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c. Verwaltung der Liegenschaften auf der Basis der jährlichen Bruttomietzinseinnahmen.
Art. 41 Abs. 2ter
2ter Hat die FINMA bei der Genehmigung eines Fondsvertrags nach Artikel 35a Absatz 3 sämtliche Bestimmungen geprüft und deren Gesetzeskonformität festgestellt, so prüft sie auch bei der Änderung dieses Fondsvertrags alle Bestimmungen und stellt deren Gesetzeskonformität fest, sofern der Anlagefonds im Ausland angeboten werden soll und das ausländische Recht es verlangt.
Art. 64 Abs. 1 Bst. e
1 Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
e. die Ausarbeitung des Prospekts und des Basisinformationsblatts;
Art. 102 Abs. 2
2 Die Warnklausel muss auf der ersten Seite des Fondsreglements, des Prospekts sowie des Basisinformationsblatts nach den Artikeln 58–63 und 66 FIDLEG37 angebracht und stets in der Form verwendet werden, in der sie von der FINMA genehmigt wurde.
Gliederungstitel vor Art. 106, Art. 106 und 107
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 107a, Art. 107a–107e
Aufgehoben
Art. 109 Abs. 3
3 Wird das Recht auf jederzeitige Rückgabe eingeschränkt, so ist dies im Fondsreglement, im Prospekt und im Basisinformationsblatt ausdrücklich zu nennen.
Art. 110 Abs. 1bis und 2
1bis Die FINMA kann auf begründeten Antrag die anteilige Kürzung der Rücknahmeanträge bei Erreichen eines bestimmten Prozentsatzes oder Schwellenwerts an einem bestimmten Handelstag in aussergewöhnlichen Umständen zulassen, wenn dies im Interesse der verbleibenden Anleger ist (Gating). Der verbleibende Teil der Rücknahmeanträge ist als für den nächsten Bewertungstag eingegangen zu betrachten. Die Einzelheiten sind im Fondsreglement offen zu legen.
2 Der Entscheid über den Aufschub oder das Gating sowie dessen Aufhebung ist der Prüfgesellschaft und der FINMA unverzüglich mitzuteilen. Er ist auch den Anlegerinnen und Anlegern in angemessener Weise mitzuteilen.
37 SR 950.1