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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 119Fedlex · Vorlage

Art. 32b Interessenkonflikte

(Art. 20 Abs. 1 Bst. a KAG)

Personen, die kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten, sowie ihre Beauftragten müssen wirksame organisatorische und administrative Massnahmen zur Feststellung, Verhinderung, Beilegung und Überwachung von Interessenkonflikten treffen, um zu verhindern, dass diese den Interessen der Anlegerinnen und Anleger schaden. Lassen sich Interessenkonflikte nicht vermeiden, so sind diese den Anlegerinnen und Anlegern gegenüber offenzulegen.

Art. 33 Abs. 1

1 Personen, die kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten, sowie ihre Beauftragten sorgen für eine wirksame Trennung der Tätigkeiten des Entscheidens (Vermögensverwaltung), der Durchführung (Handel und Abwicklung) und der Administration.

Art. 34 Informationspflicht

(Art. 20 Abs. 1 Bst. c und 23 KAG)

1 Personen, die kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten, sowie ihre Beauftragten weisen die Anlegerinnen und Anleger insbesondere auf die mit einer bestimmten Anlageart verbundenen Risiken hin.

2 Sie legen sämtliche Kosten offen, die bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und bei der Verwaltung der kollektiven Kapitalanlage anfallen. Zudem legen sie die Verwendung der Verwaltungskommission sowie die Erhebung einer allfälligen erfolgsabhängigen Kommission (Performance Fee) offen.

3 Die Informationspflicht hinsichtlich Entschädigungen beim Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen umfasst Art und Höhe aller Kommissionen und anderen geldwerten Vorteilen, mit denen diese Tätigkeit entschädigt werden soll.

4 Sie gewährleisten bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten die Transparenz, welche den Anlegerinnen und Anlegern den Nachvollzug von deren Ausübung ermöglicht.

Art. 34a

Aufgehoben

Art. 35a Abs. 1 Bst. n und Abs. 3

1 Der Fondsvertrag enthält insbesondere folgende Angaben:

n. die Stellen, bei denen der Fondsvertrag, der Prospekt, das Basisinformationsblatt nach den Artikeln 58–63 und 66 FIDLEG36 sowie der Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos bezogen werden können;

36 SR 950.1