Vorlage

Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 115Fedlex · Vorlage

Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)

zusätzliches Jahr. Die Festlegung der Einzelheiten und Ausnahmen zur Überwachung in abgegrenzten Gebieten wird im Absatz 4 an das WBF und das UVEK delegiert.

Um für einen Befall durch einen Quarantäneorganismus vorbereitet zu sein, erstellt der EPSD einen generellen Notfallplan mit allgemein gültigen Angaben zu Zuständigkeiten, Abläufen etc. Für prioritäre Quarantäneorganismen erstellt das zuständige Bundesamt organismenspezifische Notfallpläne (Artikel 20). Sie beschreiben, wie bei einem Befall bzw. Befallsverdacht vorzugehen ist, präzisieren die Gebietsabgrenzung und konkretisieren Bekämpfungsmassnahmen (wenn diese nicht bereits in einer Richtlinie oder Vollzugshilfe präzisiert werden). Sie enthalten Protokolle, welche die visuellen Untersuchungen, Probenahmen und Labortests beschreiben. Die Pläne müssen regelmässig überprüft und aktualisiert werden. Damit auch zugelassene Betriebe über die Notfallpläne informiert sind, sollen diese im Internet veröffentlicht werden.

Die Umsetzung der Notfallpläne wird unter Mitwirken der betroffenen Akteure (EPSD, zuständige kantonale Dienste, Labors etc.) in Kursen erlernt und durch Übungen trainiert (Simulationsübungen, Artikel 21). Häufig tritt ein Quarantäneorganismus in mehreren Ländern auf und für eine wirksame Bekämpfung ist es notwendig, eine Tilgungsstrategie international harmonisiert durchzuführen. Deshalb sollen Simulationsübungen auch zusammen mit EU-Mitgliedstaaten durchgeführt werden können (Absatz 2). Sie sind grundsätzlich nicht als unangekündigte „Feuerwehrübungen“ gedacht, sondern (zumindest zu Beginn) als Ausbildungs- und Weiterbildungskurse (im Voraus angekündigt), um die Grundlagen der phytosanitären Massnahmen und den Ablauf für den Ernstfall gemäss Notfallplan zu erlernen bzw. gemeinsam zu üben.

7. Abschnitt: Massnahmen bei Verschlechterung der phytosanitären Situation in einem Land

Nach bisherigem Recht kann das zuständige Bundesamt Massnahmen gegen einzelne Quarantäneorganismen festlegen, wenn sich die phytosanitäre Lage bezüglich dieser Organismen verschlechtert und sich dadurch das Risiko für die Schweiz erhöht (Artikel 52 Absatz 7 PSV). Zu den Massnahmen gehören insbesondere Einfuhr- und Durchfuhrverbote, erhöhte Anforderungen an Waren hinsichtlich deren Einfuhr sowie zusätzliche Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen im Landesinnern. Die Umsetzung ist mit den beiden Amtsverordnungen über phytosanitäre Massnahmen erfolgt1. Solche spezifischen Vorschriften können weiterhin gestützt auf Artikel 22 erlassen werden.

8. Abschnitt: Massnahmen gegen potenzielle Quarantäneorganismen

Beim Auftreten eines potenziellen Quarantäneorganismus kann das zuständige Bundesamt wie bis anhin nach Artikel 52 Absatz 6 PSV vorübergehende Massnahmen festlegen (Artikel 23). Diese umfassen u. a. eine Meldepflicht, Vorsorge- und Tilgungsmassnahmen, Informationsmassnahmen sowie Vorgaben für die Überwachung, Erhebungen und Notfallplanung. Diese Bestimmungen sind ebenfalls in den beiden Amtsverordnungen über phytosanitäre Massnahmen zu finden.

9. Abschnitt: Schutzgebiete

Das WBF und das UVEK können nach Anhörung der betroffenen Kantone Schutzgebiete für bgSO ausscheiden, die in diesen Gebieten noch nicht vorkommen, in der übrigen Schweiz jedoch bereits weit verbreitet sind (Schutzgebiet-Quarantäneorganismen) (Artikel 24). Bezüglich dieser Schutzgebiete gelten nach wie vor amtliche Massnahmen (beispielsweise ein Verbot, den betreffenden bgSO oder bestimmte Waren in dieses Gebiet einzuführen). Des Weiteren muss der betreffende Schadorganismus die Kriterien eines Quarantäneorganismus für das geplante Schutzgebiet erfüllen (Anhang 1 Ziffer 1) und darf in diesem Gebiet mindestens in den vergangenen drei Jahren nicht aufgetreten sein. Die ausgeschiedenen Schutzgebiete (sowie die betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneorganismen) werden vom WBF und UVEK in der Departementsverordnung festgelegt (Absatz 2).

Ein Schutzgebiet kann nach Anhörung der betroffenen Kantone von den zuständigen Departementen aufgehoben oder dessen Ausdehnung angepasst werden (Artikel 25 Absätze 1 und 2). Ein Schutzgebiet wird u. a. von ihnen aufgehoben, wenn der zuständige kantonale Dienst der Überwachungspflicht

1 SR 916.202.1, SR 916.202.2