Vorlage
Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 132Fedlex · Vorlage
b. für Massnahmen gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz: das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).
2. Kapitel: Bestimmung von Quarantäneorganismen
Art. 4 Quarantäneorganismen
1 Ein Quarantäneorganismus ist ein besonders gefährlicher Schadorganismus:
a. der in der Schweiz nicht oder nur sehr lokal vorkommt;
b. der die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 1 erfüllt; und
c. gegen den durchführbare und wirksame Massnahmen zur Verfügung stehen, mit denen sich die Einschleppung und Verbreitung verhindern und die von ihnen ausgehenden Schäden mindern lassen.
2 Prioritär behandelt werden Quarantäneorganismen:
a. die zusätzlich die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 2 erfüllen;
b. deren Bekämpfung am dringendsten ist.
3 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legen gemeinsam die Quarantäneorganismen fest und kennzeichnen dabei die Quarantäneorganismen, die prioritär behandelt werden müssen.
Art. 5 Potenzielle Quarantäneorganismen
1 Ein potenzieller Quarantäneorganismus ist ein besonders gefährlicher Schadorganismus, bei dem abzuklären ist, ob er die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 1 erfüllt.
2 Das zuständige Bundesamt legt die potenziellen Quarantäneorganismen fest.
3. Kapitel: Verbot des Umgangs mit Quarantäneorganismen
Art. 6 Verbot des Umgangs mit Quarantäneorganismen
1 Der Umgang mit Quarantäneorganismen in all ihren Formen und Stadien ist ausserhalb geschlossener Systeme verboten.
2 Für den Umgang mit Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen in geschlossenen Systemen gilt die Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 20129.