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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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b. das Unter-Quarantäne-Stellen von Kulturen und Waren, die verdächtigt sind, befallen zu sein; ergibt die Abklärung, dass sie nicht befallen sind, werden sie aus der Quarantäne entlassen;
c. die Beschlagnahmung von Waren, die von Quarantäneorganismen befallen sind oder verdächtigt sind, befallen zu sein, sowie von damit in Berührung gekommenem Material;
d. die Verwertung von Waren, die befallen sind oder verdächtigt sind, befallen zu sein, auf eine Art, die geeignet ist, die Verbreitung von Quarantäneorganismen auszuschliessen;
e. das Verbot des Anbaus oder des Anpflanzens von Wirtspflanzen in einer von einem Quarantäneorganismus oder seinem Vektor befallenen Parzelle, bis das Befallsrisiko nicht mehr besteht;
f. das Verbot des Anbaus oder des Anpflanzens von Pflanzen, die für einen Quarantäneorganismus stark anfällig sind;
g. das Entfernen von Pflanzen nach Buchstabe e in der Umgebung von anfälligen Kulturen;
h. Massnahmen gegen Vektoren von Quarantäneorganismen, die deren Ausbreitung verhindern;
i. die Vernichtung von Waren, die befallen sind oder verdächtig sind, befallen zu sein.
2 Der zuständige kantonale Dienst ergreift so schnell wie möglich die vom zuständigen Bundesamt bestimmten Massnahmen.
3 Er ermittelt so schnell wie möglich die Quelle des Auftretens des Organismus und klärt insbesondere ab, ob:
a. das Auftreten mit dem Inverkehrbringen oder dem Standortwechsel von Waren zusammenhängen könnte; und
b. die Möglichkeit besteht, dass sich der Quarantäneorganismus auf andere Waren ausgebreitet hat.
4 Betrifft der Befall einen zugelassenen Betrieb, so ist der EPSD für das Ergreifen der Massnahmen nach Absatz 1 und für die Abklärungen nach Absatz 3 zuständig.
5 Das zuständige Bundesamt kann nach Anhörung der betroffenen kantonalen Dienste Richtlinien erlassen, die gewährleisten, dass die Massnahmen zur Bekämpfung von Quarantäneorganismen einheitlich und sachgerecht durchgeführt werden.
Art. 14 Festlegung eines Aktionsplans bei prioritären Quarantäneorganismen
Beim Auftreten eines prioritär zu behandelnden Quarantäneorganismus legt der zuständige kantonale Dienst Folgendes fest:
a. einen Plan mit Massnahmen zu dessen Tilgung oder Eindämmung; und
b. einen Zeitplan zur Umsetzung dieser Massnahmen.