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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Art. 7 Bewilligungen für den Umgang mit Quarantäneorganismen
ausserhalb geschlossener Systeme
1 Das zuständige Bundesamt kann auf Gesuch hin den Umgang mit Quarantäneorganismen ausserhalb geschlossener Systeme zu folgenden Zwecken bewilligen, wenn eine Ausbreitung ausgeschlossen werden kann:
a. Forschungszwecke;
b. Diagnosezwecke;
c. Sortenauslese und Züchtungsvorhaben;
d. Bildungszwecke.
2 Die Bewilligung regelt insbesondere:
a. Menge der Organismen, mit denen umgegangen werden darf;
b. Dauer der Bewilligung;
c. Ort und Bedingungen, unter denen die Organismen aufzubewahren sind;
d. Quarantänestation oder geschlossene Anlage, in welcher die Tätigkeiten auszuführen sind;
e. wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss;
f. Auflage, dass bei der Einfuhr und dem Standortwechsel die Bewilligung der Sendung beiliegen muss;
g. Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung des Organismus zu minimieren.
4. Kapitel: Massnahmen gegen die Einschleppung und die Ausbreitung von Quarantäneorganismen
1. Abschnitt: Meldepflicht
Art. 8
1 Wer den Verdacht hat oder feststellt, dass Quarantäneorganismen auftreten, muss dies so schnell wie möglich dem zuständigen kantonalen Dienst melden.
2 Betrifft der Befallsverdacht einen zugelassenen Betrieb nach Artikel 57 (zugelassene Betriebe), muss dies dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) gemeldet werden.
3 Hat der zuständige kantonale Dienst Kenntnis über das Auftreten von Quarantäneorganismen, meldet er dies so schnell wie möglich dem zuständigen Bundesamt.
4 Das zuständige Bundesamt kann in einer Befallszone die Meldepflicht für den betreffenden Quarantäneorganismus aufheben. Für zugelassene Betriebe kann die Meldepflicht nicht aufgehoben werden.