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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Art. 15 Ausscheiden von abgegrenzten Gebieten
1 Der zuständige kantonale Dienst grenzt in Absprache mit dem zuständigen Bundesamt so bald wie möglich das Gebiet ab, in dem die Tilgungsmassnahmen nach Artikel 13 durchgeführt werden. Das Gebiet umfasst den Befallsherd und eine Pufferzone.
2 Die Festlegung der Ausdehnung der Pufferzone richtet sich nach dem Risiko, das besteht, dass der Organismus sich auf natürlichem Weg oder wegen einer Tätigkeit des Menschen ausbreitet.
3 Der zuständige kantonale Dienst verzichtet nach Absprache mit dem zuständigen Bundesamt auf die Abgrenzung eines Gebiets, wenn:
a. das Risiko der Ausbreitung des Organismus durch natürliche oder künstliche Hindernisse beseitigt oder ausreichend verringert werden konnte; und
b. eine Erhebung ergeben hat, dass sich der Organismus nicht angesiedelt hat.
4 Grenzt das abgegrenzte Gebiet an einen Nachbarstaat, so informiert das zuständige Bundesamt diesen darüber.
5. Abschnitt: Eindämmungsmassnahmen
Art. 16 Befallszonen
1 Ist in einem Gebiet die Verbreitung eines Quarantäneorganismus so weit fortgeschritten, dass in diesem Gebiet dessen Tilgung nicht mehr möglich ist, so kann das zuständige Bundesamt dieses Gebiet nach Anhörung der zuständigen Dienste der betroffenen Kantone als Befallszone ausscheiden.
2 In Befallszonen werden keine Tilgungsmassnahmen nach Artikel 13 mehr gegen den betreffenden Quarantäneorganismus angeordnet.
3 Besteht ein besonders hohes Risiko, dass der betreffende Quarantäneorganismus sich über die Befallszone hinaus ausbreitet, so kann das zuständige Bundesamt Massnahmen gegen die Ausbreitungsgefahr anordnen.
4 Das zuständige Bundesamt veröffentlicht die Ausscheidung einer Befallszone im Schweizerischen Handelsamtsblatt oder auf andere geeignete Weise.
Art. 17 Schutzobjekte
1 Der zuständige kantonale Dienst kann in einer Befallszone wertvolle Bestände an Wirtspflanzen des betreffenden Quarantäneorganismus, einschliesslich der Umgebung der Bestände in einem festgelegten Umkreis, als Schutzobjekte definieren.
2 Er legt das Verfahren für die Definition von Schutzobjekten zusammen mit dem zuständigen Bundesamt fest.
3 In Schutzobjekten werden folgende Massnahmen durchgeführt:
a. geeigente Tilgungsmassnahmen nach Artikel 13;
b. Überwachung der phytosanitären Lage nach Artikel 18;