Vorlage
Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 131Fedlex · Vorlage
3. Das Holz liegt in Form von Hackgut, Spänen, Sägespänen, Holzabfällen, Hobelspänen oder Holzresten vor und wurde nicht unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus verarbeitet, um Pellets, Briketts, Sperrholz oder Spanplatten herzustellen.
4. Es wird als Verpackungsmaterial verwendet oder ist für diesen Zweck vorgesehen, unabhängig davon, ob es tatsächlich für den Transport von Waren verwendet wird oder nicht;
f. Anpflanzen: jede Massnahme des Ein- oder Ansetzens von Pflanzen, um deren späteres Wachstum oder spätere Fortpflanzung oder Vermehrung zu gewährleisten;
g. Befallsherd: einzelne von besonders gefährlichen Schadorganismen befallene Pflanzen und ihre unmittelbare Umgebung ausserhalb der Befallszone, einschliesslich Pflanzen mit Befallsverdacht;
h. Pufferzone: befallsfreies Gebiet, das den Befallsherd umgibt;
i. Inverkehrbringen: die entgeltliche und unentgeltliche Übertragung oder Überlassung von Waren;
j. Drittländer: alle Länder ausser der Schweiz, dem Fürstentum Lichtenstein und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU); die Kanarischen Inseln, Ceuta, Melilla und Frankreichs Überseedepartemente und -territorien gelten als Drittländer;
k. Umgang: jede Tätigkeit im Zusammenhang mit besonders gefährlichen Schadorganismen und Waren, insbesondere das Einführen, Inverkehrbringen, Halten, Vermehren und Verbreiten;
l. Einfuhr: das Überführen in das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Art. 3 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 18. März 20058) und der Zollanschlussgebiete (Art. 3 Abs. 2 des Zollgesetzes);
m. Durchfuhr: das Befördern unverzollter Waren durch die Schweiz;
n. Pflanzenpass: amtliches Dokument für den Handel von Waren innerhalb der Schweiz und mit der EU, das bestätigt, dass die Ware die Pflanzenschutzvorschriften erfüllt;
o. Pflanzengesundheitszeugnis: amtliches Dokument für den Handel von Waren mit Drittländern, das bestätigt, dass die eingeführte Ware die Pflanzenschutzvorschriften erfüllt.
Art. 3 Erlass von Bestimmungen durch Bundesämter
Wo diese Verordnung den Erlass von Bestimmungen an das zuständige Bundesamt delegiert, sind zuständig:
a. für Massnahmen gestützt auf das Waldgesetz: das Bundesamt für Umwelt (BAFU);