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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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2. Abschnitt: Vorsorgemassnahmen
Art. 9 Vorsorgemassnahmen durch Betriebe
Hat ein Betrieb, der gewerbsmässig mit Waren umgeht, den Verdacht, dass Quarantäneorganismen auftreten, so muss er so schnell wie möglich Vorsorgemassnahmen ergreifen, um deren Ansiedlung und Ausbreitung zu verhindern.
Art. 10 Vorsorgemassnahmen durch den zuständigen kantonalen Dienst
1 Wird dem zuständigen kantonalen Dienst ein Verdacht auf Auftreten eines Quarantäneorganismus gemeldet, so ergreift er so schnell wie möglich die erforderlichen Massnahmen, um abzuklären, ob dieser tatsächlich auftritt.
2 Die Abklärung erfolgt auf der Grundlage einer Diagnose eines vom EPSD benannten Laboratoriums.
3 Solange die Diagnose nicht vorliegt, ergreift der zuständige kantonale Dienst angemessene Massnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a–d.
4 Betrifft der Verdacht einen zugelassenen Betrieb, so ist der EPSD für die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 3 zuständig.
3. Abschnitt: Information betroffener Betriebe und der Öffentlichkeit
Art. 11 Information der Betriebe
1 Wurde das Auftreten eines Quarantäneorganismus amtlich bestätigt, informiert der zuständige kantonale Dienst jene Betriebe, deren Waren ebenfalls vom Organismus betroffen sein könnten.
2 Betrifft der Befall einen zugelassenen Betrieb, so ist der EPSD für die Information nach Absatz 1 zuständig.
Art. 12 Information der Öffentlichkeit
Wurde das Auftreten eines prioritären Quarantäneorganismus bestätigt, so informiert das zuständige Bundesamt, in Absprache mit der zuständigen kantonalen Stelle, die Öffentlichkeit über die ergriffenen und zu ergreifenden Massnahmen.
4. Abschnitt: Tilgungsmassnahmen
Art. 13 Tilgung von Quarantäneorganismen
1 Werden im Inland Quarantäneorganismen festgestellt, so bestimmt das zuständige Bundesamt, welche Massnahmen zur Tilgung geeignet sind. Zu diesen Massnahmen gehören insbesondere folgende:
a. das Unter-Quarantäne-Stellen von Kulturen und Waren, die befallen sind;