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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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3 Die Verordnung legt insbesondere fest, mit welchen Massnahmen die Einschleppung und Verbreitung von Quarantäneorgansimen und anderen besonders gefährlichen Schadorganismen verhindert werden.

Art. 2 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung sind:

a. Schadorganismen: Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;

b. besonders gefährliche Schadorganismen: Schadorganismen, die bei einer Einschleppung und Verbreitung grosse wirtschaftliche, soziale oder ökologische Schäden anrichten können;

c. Waren: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und jegliches Material, die als Träger für besonders gefährliche Schadorganismen oder als Mittel zu deren Verbreitung dienen können, einschliesslich Erde und Nährsubstrat;

d. Pflanzen: lebende Pflanzen und die folgenden lebenden Teile von Pflanzen:

1. Früchte im botanischen Sinne,

2. Gemüse,

3. Knollen, Kormus, Zwiebeln, Rhizome, Wurzeln, Unterlagen und Stolonen,

4. Sprossen, Sprossachsen und Ausläufer,

5. Schnittblumen,

6. Äste mit oder ohne Laub beziehungsweise Nadeln,

7. gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln,

8. Blätter, Blattwerk,

9. pflanzliche Gewebekulturen,

10. bestäubungsfähiger Pollen und Sporen,

11. Knospen, Edelreiser, Stecklinge, Pfropfreiser und Pfröpflinge,

12. Samen im botanischen Sinne, die für die Aussaat bestimmt sind;

e. Pflanzenerzeugnisse: unverarbeitete oder durch einfache Verfahren bearbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, soweit sie nicht Pflanzen sind; soweit andere Bestimmungen nichts anderes bestimmen, gilt Holz nur dann als Pflanzenerzeugnis, wenn es mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

1. Die gesamte natürliche Rundung der Oberfläche des Holzes, mit oder ohne Rinde, oder Teile der Oberfläche sind erhalten.

2. Die natürliche Rundung der Oberfläche des Holzes ist durch Sägen, Hacken oder Spalten nicht erhalten geblieben.