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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)
10.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Bestimmungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar und entsprechen jenen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens3 (IPPC).
10.6 Inkrafttreten
Die Verordnung soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Die sehr umfangreichen Änderungen der Pflichten der betroffenen Unternehmer und im Vollzug bedürfen einer Übergangsfrist, während der sich die Betriebe und zuständigen Vollzugs- und Kontrollstellen sowohl technisch als auch organisatorisch vorbereiten können.
10.7 Rechtliche Grundlagen
Die Artikel 149 Absatz 2, 152 und 153 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1 sowie Artikel 26 Absätze 1 und 2 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (WaG, SR 921.0) ermächtigen den Bundesrat, Vorschriften zum Schutze von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vor besonders gefährlichen Schadorganismen zu erlassen. Dazu gehören ausdrücklich der Erlass von Verboten, die Regelung der Einfuhr und des Inverkehrbringens von bgSO und Waren, Bestimmungen über Massnahmen gegen bgSO sowie der Registrierungs- und Zulassungspflichten von Betrieben.
Nach Artikel 148a Absatz 3 LwG kann der Bundesrat auch vorsorgliche Massnahmen regeln. Grundlage für das Einspracheverfahren bilden die Artikel 168 LwG und 49 Absatz 3 WaG. Die zahlreichen Delegationsnormen an die zuständigen Departemente oder Bundesämter stützen sich auf Artikel 177 Absatz 2 LwG und 49 Absatz 3 WaG. Weitere Ausführungsbestimmungen (beispielsweise über die Finanzierung im Bereich Landwirtschaft und produzierender Gartenbau) werden gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 LwG und 49 Absatz 3 WaG erlassen.
Im Weitern ermächtigt auch Artikel 29f Absatz 2 Buchstabe c des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01) den Bundesrat Massnahmen zur Bekämpfung bestimmter Organismen oder zur Verhütung ihres Auftretens vorzuschreiben. Falls es sich dabei um gentechnisch veränderte Organismen handelt, bildet Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (SR 814.91) eine spezifische Rechtsgrundlage.
Die Bekämpfung von bgSO ist ein internationales Anliegen und bedarf internationaler Zusammenarbeit. Die Schweiz hat das Internationale Pflanzenschutzübereinkommen vom 6. Dezember 1951 (SR 0.916.20) ratifiziert und setzt die in diesem Übereinkommen festgelegten Grundsätze mit dieser Verordnung um. Besonders eng sind die Handelsbeziehungen mit der EU. Ziel verschiedener Erlasse ist es, den Handel mit der EU möglichst frei zu gestalten. Die vorliegende Verordnung erfolgt deshalb auch in Ausführung von Anhang 4 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 (SR 946.51) über die technischen Handelshemmnisse.