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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Art. 21 Simulationsübungen
1 Das zuständige Bundesamt führt unter Mitwirkung der betroffenen Akteure Simulationsübungen zur Umsetzung der Notfallpläne durch.
2 Die Simulationsübungen können gemeinsam mit Mitgliedstaaten der EU durchgeführt werden.
7. Abschnitt: Massnahmen bei Verschlechterung der phytosanitären Situation in einem Land
Art. 22
Verschlechtert sich die phytosanitäre Situation in einem Land wegen eines bestimmten Quarantäneorganismus und erhöht sich deswegen das phytosanitäre Risiko für einen Teil der Schweiz oder für die ganze Schweiz, so kann das zuständige Bundesamt insbesondere folgende Massnahmen in einer Verordnung festlegen:
a. die Einfuhr und Durchfuhr von Waren verbieten;
b. bestimmte Anforderungen an Waren sowie an den Umgang mit diesen festlegen und für die Einfuhr entsprechende Bestätigungen der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes oder einer akkreditierten Stelle verlangen;
c. zusätzliche Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen gegen Quarantäneorganismen anordnen. Es berücksichtigt dabei die Grundsätze für phytosanitäres Risikomanagement nach Anhang 2.
8. Abschnitt: Massnahmen gegen potenzielle Quarantäneorganismen
Art. 23
Taucht ein potenzieller Quarantäneorganismus auf, so kann das zuständige Bundesamt, bis der mögliche Schaden durch den betreffenden Schadorganismus abgeklärt ist, für diesen Organismus und für die entsprechenden Waren folgende Massnahmen festlegen:
a. Verbot nach Artikel 6;
b. Bewilligungen nach den Artikeln 7 und 38;
c. Meldepflicht nach Artikel 8;
d. Vorsorgemassnahmen nach den Artikeln 9 und 10;
e. Informationsmassnahmen nach Artikel 11;
f. Tilgungsmassnahmen nach Artikel 13;
g. Ausscheidungen von abgegrenzten Gebieten und Befallszonen nach den Artikeln 15 und 16;
h. Überwachung, Erhebungen und Notfallplanung nach den Artikeln 18–20.